Arbeitsmittel

SBV hat keinen Anspruch auf Dienst-Handy

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Quelle: © Andrea Arnold / Foto Dollar Club

Die Schwerbehindertenvertretung einer Polizeiinspektion benötigt kein Mobiltelefon mit Internetzugang, um ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen zu können. Es genügt der Festnetzanschluss und der vorhandene PC mit Webzugang. Das hat das LAG Mecklenburg-Vorpommern entschieden.

Grundsätzlich gilt, dass die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten der Arbeitgeber tragen muss - für öffentliche Arbeitgeber gelten die Kostenregelungen für Personalvertretungen entsprechend (§ 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX). Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Arbeitgeber dem Personalrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt, stehen für die gleichen Zwecke auch der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung, soweit ihr hierfür nicht eigene Räume und sächliche Mittel zur Verfügung gestellt werden (§ 98 Abs. 9 SGB IX). Aufgrund der Verweisung in § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX gilt für die Beteiligten das PersVG MV in entsprechender Anwendung.

Dienststelle muss Aufgabenerledigung ermöglichen

Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 PersVG MV trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats oder der von ihm beauftragten Mitglieder zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch Kosten des sachlichen Geschäftsbedarfs des Personalrats (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PersVG MV) und Kosten zur Deckung des Informationsbedarfs durch Literatur und rechtliche Beratungen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PersVG MV). Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume und Büropersonal zur Verfügung zu stellen (§ 35 Abs. 2 PersVG MV). Der Personalrat kann sächliche und finanzielle Mittel nur insoweit beanspruchen, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind, also die Aufgaben ohne sie nicht ordnungsgemäß erledigt werden können. Umgekehrt ist nicht alles, was die Arbeit des Personalrats erleichtert oder vereinfacht, zugleich erforderlich im Sinne des Gesetzes. Im Einzelfall kann auch ein Mobiltelefon zum notwendigen Geschäftsbedarf des Personalrats zählen, wenn beispielsweise die Erreichbarkeit des Personalrats besonders erschwert ist. Ein Anspruch auf Überlassung eines Mobiltelefons besteht allerdings nicht, wenn die Erreichbarkeit auf andere Weise sichergestellt ist, z. B. durch Anrufbeantworter, Sprechzeiten oder ähnliches.

SBV muss nicht ständig erreichbar sein

Die Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung ist es nach § 95 Abs. 1 SGB IX, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in die Dienststelle zu fördern und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen. Sie muss mit Mitarbeitern der Dienststelle sowie mit den zuständigen Behörden nicht nur schriftlich oder per Mail, sondern auch telefonisch in Kontakt treten. Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter muss daher telefonisch erreichbar sein und die Mitarbeiter oder Behörden telefonisch erreichen können. Eine ständige Erreichbarkeit der Vertrauensperson ist allerdings nicht notwendig. Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung sind nicht so eilbedürftig, dass diese sofort und augenblicklich tätig werden muss, um die Interessen der betroffenen Mitarbeiter wahren zu können. Es treten keine Notfälle auf. Die Vertrauensperson muss nicht jederzeit erreichbar sein und hat deshalb keinen Anspruch auf ein Smartphone.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

LAG Mecklenburg-Vorpommern (24.10.2017)
Aktenzeichen 5 TaBV 9/17