Beschlüsse

Sitzungen in der Pandemie

12. Januar 2021
Videokonferenz
Quelle: pixabay

Der Personalrat bildet seine Meinung in Sitzungen. Können die Mitglieder wegen der Pandemie nicht zusammenkommen, können sie »virtuell« tagen. Das gilt jedenfalls im Bund und in einigen Ländern.

Wegen Erkrankungen oder angeordneter Quarantänemaßnahmen, im Einzelfall auch wegen Kurzarbeit oder wegen Einschränkungen in Kindertagesstätten und Schulen arbeiten seit Monaten und wohl auch noch künftig Beschäftigte im Home-Office.

Das hat in der Vergangenheit auch die Möglichkeiten vieler Personalräte eingeschränkt, Sitzungen abzuhalten und die notwendigen Beschlüsse in den jeweils vorgegebenen Fristen zu fassen. Zunächst hat der Bund, mittlerweile haben aber auch zahlreiche Länder deshalb ihre Personalvertretungsgesetze geändert, damit auch Online-Sitzungen durchgeführt und in diesen »Sitzungen« wirksame Beschlüsse rechtzeitig gefasst werden können.

Beschlussfassung in Sitzungen

Grundsätzlich gilt: Der Personalrat handelt als Gremium, indem er Beschlüsse, die er zuvor in seinen Sitzungen beraten hat, mit Mehrheit fasst. Daraus folgt, dass alle Personalratsmitglieder (auch die sogenannten Ersatzmitglieder im Vertretungsfall) verpflichtet sind, an Personalratssitzungen teilzunehmen. Umgekehrt hat die Rechtsprechung bestätigt, dass Personalratsarbeit und insbesondere die Teilnahme an Personalratssitzungen regelmäßig den arbeitsvertraglichen Pflichten oder Dienstpflichten vorgehen. Alle nicht verhinderten (§ 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG) Personalratsmitglieder müssen in den Sitzungen anwesend sein (§ 37 Abs. 2 BPersVG). Nach der Rechtsprechung ist die Personalratssitzung der Zeitpunkt, in dem die vollständige Unterrichtung aller Personalratsmitglieder mit allen für einen Tagesordnungspunkt notwendigen Unterlagen und Informationen zu erfolgen hat. Gemeinsame Beratung und die anschließenden Beschlüsse sind seine Hauptaufgabe bezüglich seiner gesetzlichen Beteiligungsrechte. Außerdem ist die Nichtöffentlichkeit (§ 35 Satz 1 BPersVG) zu gewährleisten. All das war und ist in Pandemiezeiten sehr schwierig bis unmöglich.

Online-Sitzungen im Bund

Bis Mitte März 2020, dem Beginn der Pandemie, waren deshalb Online-Personalratssitzungen in fast allen einschlägigen Personalvertretungsgesetzen, insbesondere auch des Bundes, unzulässig, ebenso wie Beschlüsse des Personalrats »im Umlaufverfahren«. Aufgrund der seit 1.3.2020 geltenden Neuregelung – aktuell befristet bis 31.3.2021 – in § 37 Abs. 3 BPersVG, ist beides nunmehr möglich: Personalratsmitglieder können jetzt zulässigerweise auch mittels Video- oder Telefonkonferenzen »an Sitzungen teilnehmen«, allerdings nur, wenn die folgenden drei Voraussetzungen dafür erfüllt sind:

1. Einrichtungen der Dienststelle nutzen

Der Personalrat muss für Video- oder Telefonsitzungen »Einrichtungen« nutzen, die in der Dienststelle bereits vorhanden und »durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben« sind. Er darf nicht selbst Hard- oder Software anschaffen. Eventuell hat er einen Anspruch darauf, dass die Dienststellenleitung ihm entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stellt, gegebenenfalls auf ihre Kosten (§ 44 Abs. 2 BPersVG) anschafft. Das gilt jedenfalls dann, wenn aus tatsächlichen, etwa coronabedingten Gründen keine Präsenzsitzungen möglich sind, da ansonsten der Personalrat gar nicht tätig sein könnte, um seine Aufgaben wahrnehmen zu können. (...)

Weiterlesen?

Den vollständigen Beitrag von Wolfgang Daniels (Fachanwalt für Arbeitsrecht) mit Praxistipps und einer Tabelle zu den einzelnen Regelungen der Bundesländer lesen Sie in »Der Personalrat« 1/2021.

Dort lesen Sie außerdem:

  • »Nicht in eigener Sache« - alles Wichtige zu den Regelungen über die Befangenheit
  • »Protokoll über die Sitzungen« - viele gute Tipps für die Praxis des Protokollführers
  • »Geschäftsordnung des Personalrats« - was Sie alles regeln können

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(CT)

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