Betriebsratsarbeit

So gelingt die Betriebsrats-Sprechstunde

27. März 2023 Betriebsrats-Sprechstunde
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Quelle: Rido_Dollarphotoclub

Ein guter Kontakt zur Belegschaft ist Grundlage einer gelungenen Interessenvertretung. So können Probleme rechtzeitig erkannt und versucht werden, diese im Interesse der Beschäftigten zu lösen. Wie das gelingt, erfahrt Ihr von Rechtsanwalt Wolf-Dieter Rudolph in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 3/2023.

Zum Informationsaustausch mit den Beschäftigten stehen dem Betriebsrat eine Reihe von Kommunikationsmöglichkeiten zur Verfügung. Dazu gehört auch die Einrichtung von Sprechstunden, die während der Arbeitszeit abgehaltenen werden, § 39 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Diese Option besteht unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten. In der Sprechstunde haben Beschäftigte die Möglichkeit, sich selbst mit Fragen, Anregungen oder Beschwerden an den Betriebsrat zu wenden. Der Betriebsrat ist nicht zur Durchführung von Sprechstunden verpflichtet.

Über die Einrichtung von Sprechstunden entscheidet allein der Betriebsrat mittels Beschlussfassung. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Wird eine Sprechstunde angeboten, bedeutet das nicht, dass Beschäftigte zur Kontaktaufnahme mit dem Betriebsrat diese zwingend aufsuchen müssen. Vielmehr kann bei Bedarf der Betriebsrat auch während der Arbeitszeit zu anderen Zeiten aufgesucht werden.

Überlegungen im Vorfeld

Jedes Gremium sollte sich Gedanken machen, ob die Durchführung von Sprechstunden Sinn macht. In Betrieben mit einer überschaubaren Beschäftigtenzahl und/oder guter Erreichbarkeit der Arbeitsplätze kann das Angebot einer Sprechstunde entbehrlich sein. In größeren Betrieben, wenn viele Betriebsteile vorhanden sind, wenn in Schichtsystemen gearbeitet wird oder in Betrieben mit vielen Außendienstlern sieht das anders aus.

Sprechstunden auch per Video-/Telefonkonferenz

Auch wenn es im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist: Sprechstunden können auch mittels Video-/Telefonkonferenz durchgeführt werden.  Mit einem solchen Angebot wird insbesondere den im Homeoffice tätigen Beschäftigten eine direkte Kontaktaufnahme ermöglicht. Entscheidet sich der Betriebsrat für ein solches Angebot, hat er die für die Durchführung der Betriebsrats-Sitzungen geltenden Vorgaben zu beachten. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass Dritte vom Inhalt der geführten Gespräche keine Kenntnis nehmen können.

Wie oft und wann

Der Betriebsrat bzw. der Betriebsausschuss trifft auch eine Entscheidung über die Häufigkeit, Zeit, Dauer und Ort der Sprechstunden. Neben dem Angebot regelmäßiger Sprechstunden ist auch eine Durchführung aus aktuellem Anlass möglich. Der Betriebsrat kann auch beschließen eine Sprechstunde nicht nur im Hauptbetrieb, sondern auch oder nur in Filialen, Nebenstellen, entfernten Betriebsteilen oder im Fall eines »Flächen-Betriebsrats« an jedem Standort eine Sprechstunde durchzuführen. Möglich ist auch die Einrichtung getrennter Sprechstunden z. B. für Jugendliche/Azubis.

Wie die Vereinbarung zu Sprechstunden mit dem Arbeitgeber aussieht, wer an den Sprechstunden teilnehmen darf und eine Muster-Betriebsvereinbarung findet ihr in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 3/2023 ab Seite 26. Abonnent:innen können den Beitrag hier lesen.

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