Datenschutz

Software mit Echtdaten testen – ist das zulässig?

17. Mai 2023 Software
Geräte_75753525
Quelle: © funkyfrogstock / Foto Dollar Club

Erst wenn eine Software implementiert ist, wird sie für den laufenden Betrieb freigegeben. Oftmals wird sie sowohl vor als auch nach ihrer Einführung in Testsystemen getestet. Sofern dafür echte Beschäftigtendaten verwendet werden, entsteht ein Datenschutzproblem. Mehr von Johannes Hentschel in »Computer und Arbeit« 5/2023.

Schon die Regelung von IT-Systemen als solche stellt Betriebsräte vor große Herausforderungen. Mit teilweise atemberaubender Schlagzahl folgt eine Software der nächsten. Neue Applikationen oder System-Updates lassen das Gremium oder den IT-Ausschuss regelmäßig in Aktion treten.

Erster Ansatzpunkt für eine erfolgreiche IT-Mitbestimmung ist die genaue Kenntnis des IT-Systems und seiner Funktionalitäten. Hier verhelfen Sachverständige zu besserem Durchblick. Dabei erweist sich das ein oder andere IT-Projekt in der betrieblichen Umsetzung als Hydra. Nimmt man das System genauer unter die Lupe, erwachsen daraus mehrere neue Systeme.

Mitbestimmen bei Testsystemen

IT-Systeme unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn sie geeignet sind, Verhalten oder Leistung von Beschäftigten zu überwachen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Dabei unterscheidet das Gesetz nicht zwischen Produktiv- oder Testsystemen. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob Beschäftigte damit kontrolliert werden können. Das wird in den meisten Fällen dann der Fall sein, wenn in dem oder den Testsystem(en) personenbezogene Mitarbeiterdaten verarbeitet werden. Im Rahmen ihrer Informationsrechte gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG sollten Betriebsräte daher dringend klären, ob ein Testsystem mit »echten« Mitarbeiterdaten gespeist wird oder darin nur entpersonalisierte Daten verarbeitet werden.

Datenschutz bei Testsystemen

Doch nicht nur zur Durchsetzung der betrieblichen Mitbestimmung, sondern auch mit Blick auf den Datenschutz sollten Betriebsräte bei Testsystemen wachsam sein. Denn die DSGVO gilt ebenso für Produktiv- wie für Testsysteme.

Der Zweck der Datenerhebung im Arbeitsverhältnis liegt in der Regel darin, die personenbezogenen Mitarbeiterdaten für administrative Zwecke des Arbeitsverhältnisses oder die damit zusammenhängenden Arbeitsprozesse zu nutzen. Hingegen erfolgt diese Datenerhebung nicht zum Zwecke der Nutzung der Echtdaten in einem oder sogar mehreren Testsystemen.

Mehr lesen?

Den vollständigen Beitrag von Johannes Hentschel lest Ihr in »Computer und Arbeit« 5/2023 . Weitere Highlights:

  • Titelthema: Videoüberwachung – was ist erlaubt, was nicht?
  • IT-Mitbestimmung: Power Apps und Mitbestimmung
  • Rechtsprechung: Kippt der EuGH den Beschäftigtendatenschutz?

Noch kein Abo?

Jetzt zwei Ausgaben »Computer und Arbeit« gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!

© bund-verlag.de (jv)

Newsletter 2024 viertel - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren