Gesetzgebung

Telefon- und Videokonferenzen bis Ende Juni 2021 möglich

Videokonferenz
Quelle: pixabay

Betriebsräte können auch nach dem Jahreswechsel weiter Betriebsratssitzungen, Beschlussfassungen und Betriebsversammlungen per Telefon- und Videokonferenz durchführen. Der Gesetzgeber hat den § 129 BetrVG wegen der anhaltenden Pandemie bis 30.6.2021 verlängert.

Mit dem § 129 BetrVG hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung aus Anlass der Covid-19-Pandemie geschaffen, um den Schwierigkeiten von Präsenzsitzungen Rechnung zu tragen. § 129 BetrVG wurde durch Artikel 5 des »Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung« eingeführt (Näheres zur Quelle siehe unten in der Meldung).

Die Regelung war zunächst befristet vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020. Jetzt gilt sie weiter bis zum 30.6.2021. Entscheidend für den zeitlichen Anwendungsbereich der Bestimmung ist der Sitzungszeitpunkt, nicht der Zeitpunkt der Einladung.

Hintergrund

Grundsätzlich dürfen Betriebsratssitzungen nur als Präsenzsitzungen, also in körperlicher Anwesenheit aller Betriebsratsmitglieder in einem geschlossenen Raum, stattfinden (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG), da zur Beschlussfassung der Gremien die »Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder« erforderlich ist und es deshalb einer körperlichen Anwesenheit bedarf. Außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs des § 129 BetrVG sind Beschlüsse unwirksam, wenn sie unter Missachtung des Präsenzprinzips getroffen werden.

Das sagt das Gesetz:

§ 129 BetrVG: Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen. Gleiches gilt für die von den in Satz 1 genannten Gremien gebildeten Ausschüsse.
 
(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
 
(3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
 

Kommentierung zum §129 BetrVG von Michael Bachner

Eine Kommentierung zu den Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie von unserem Autor Michael Bachner können Sie kostenlos herunterladen:

Download Kommentierung §129 BetrVG

Quelle: Wo ist das geregelt?

§ 129 BetrVG wurde durch Artikel 5 des Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung eingeführt. Artikel 6 dieses Gesetzes regelt, dass § 129 BetrVG wieder aufgehoben wird. Artikel 19 Abs. 6 regelt, dass Artikel 6 am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, § 129 BetrVG also zu diesem Datum aufgehoben wird. Das Beschäftigungssicherungsgesetz hat nun in Artikel 4 das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung verändert: Artikel 4 regelt, dass Abs. 6 ersetzt wird und in einem neuen Abs. 7 stehen soll: »(7) Die Artikel 6, 8, 10, 12 und 14 treten am 1. Juli 2021 in Kraft.« Damit sind also digitale Beschlussfassung noch bis 30. Juni 2021 24:00 Uhr möglich.

PDFs zum Download:

Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz - BeschSiG)

Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbild im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung

© bund-verlag.de (ls)

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