Datenschutz

VG Hannover: Amazon darf Logistik-Beschäftigte überwachen

28. März 2023
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Quelle: © Kadmy / Foto Dollar Club

Der Versandhändler Amazon darf die Leistungsdaten von Beschäftigten in seinem Logistikzentrum, die im Minutentakt von deren Handscannern bereitgestellt werden, erfassen und verarbeiten – so das Verwaltungsgericht (VG) Hannover. Die sei mit den Zwecken der Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis vereinbar.

Darum geht es

Der Versandhändler Amazon betreibt im niedersächsischen Winsen (Luhe) ein Logistikzentrum zur Auslieferung von Waren aus dem Onlineversandhandel von Amazon (sogenanntes „Fulfillment Center“). Die Beschäftigten benutzen in bestimmten Arbeitsbereichen Handscanner, mittels derer bestimmte Arbeitsschritte erfasst werden. Die Daten werden mit einer Softwareanwendung ausgewertet und dienen in erster Linie der Steuerung logistischer Prozesse. Daneben werden mit den Daten auch Bewertungsgrundlagen für Qualifizierungsmaßnahmen sowie für Feedback und Personalentscheidungen gelegt.

Datenschutzverfahren eingeleitet

Wegen dieser Vorgehensweise leitete die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen ein Kontrollverfahren gegen Amazon ein. Sie untersagte Amazon mit Bescheid von Oktober 2020, weiterhin aktuelle und minutengenaue Quantitäts- und Qualitätsdaten ihrer Beschäftigten ununterbrochen zu erheben und diese zur Erstellung von Quantitätsleistungs- und Qualitätsleistungsprofilen sowie für Feedbackgespräche und Prozessanalysen zu nutzen.

Die Landesdatenschutzbeauftragte stellt sich auf den Standpunkt, dass die ununterbrochene Erhebung der entsprechenden Leistungsdaten der Beschäftigten rechtswidrig sei und gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoße.

Hiergegen wendete sich die Klägerin mit ihrer Klage. Zur Begründung trug Amazon Deutschland unter anderem vor, sie habe ein berechtigtes Interesse an der Datenerhebung und Datenverarbeitung, um die Logistikprozesse zu steuern und die Beschäftigten je nach ihrer Arbeitsgeschwindigkeit an einem bestimmten Tag und einzuteilen. Zudem könne ließe sich dadurch eine „objektive und faire Bewertungsgrundlage“ für Feedback und Personalentscheidungen schaffen. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern könne objektives und individuell leistungsbezogenes Feedback gegeben werden, das nicht durch subjektive Wahrnehmungen beeinflusst sei.

Das sagt das Gericht

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover hat der Klage von Amazon stattgegeben. Das Gericht hat den Bescheid der Landesdatenschutzbeauftragten aufgehoben: Das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten überwiege hier nicht die unternehmerischen Interessen von Amazon – heißt es in dem Urteil. Amazon Deutschland darf die Handscanner daher weiterhin verwenden und deren Messergebnisse auswerten.

Die Verarbeitung der Beschäftigtenleistungsdaten ist zum Zwecke der Steuerung der Logistikprozesse, der Qualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, zur Erteilung objektiven Feedbacks und als Grundlage für Personalentscheidungen erforderlich und angemessen.

 

Beschäftigtendatenschutz steht nicht entgegen

Das VG Hannover sieht in der ununterbrochenen Erhebung von Leistungsdaten der Beschäftigten keinen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. In Deutschland gebe es (noch) kein Gesetz zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes, sodass sich der Beschäftigtendatenschutz weiterhin nach § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) richte. Danach dürften personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigtenverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Durchführung des Beschäftigtenverhältnisses oder die Beendigung erforderlich sei.

Das Gericht schloss sich der Auffassung von Amazon an, dass die Datenverarbeitung für alle drei Zwecke – Steuerung der Logistikprozesse, Steuerung der Qualifizierung und Schaffung von Bewertungsgrundlagen für individuelles Feedback und Personalentscheidungen – erforderlich ist. Hinsichtlich der personellen Maßnahmen sieht das Gericht die Datenverarbeitung als erforderlich an, um „individualisierte Qualifizierungsbedarfe der Beschäftigten schnell detektieren und auf diese reagieren“ zu können. Auch der Ansicht, dass die so erhobenen Daten eine breite und objektive Grundlage für Feedback und Personal- und Beförderungsentscheidungen verschaffen, folgt das Gericht.

Eingriff in informationelle Rechte der Beschäftigten »angemessen«

Nach Auffassung des Gerichts steht der durch die Überwachung der Beschäftigten bedingte Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beschäftigten nicht außer Verhältnis zu den schützenswerten Interessen der Klägerin, so dass der Eingriff auch angemessen sei.  Nach Auffassung des Gerichts geht eine Abwägung der gegenläufigen Interessen hier zu Gunsten der Klägerin aus. Das VG Hannover hatte die früheren Betriebsratsvorsitzende und den jetzigen Betriebsratsvorsitzenden in der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommen.

Offen Datenerhebung, keine Verhaltenskontrolle

Das Gericht hat dabei unter anderem berücksichtigt, dass keine heimliche Datenerhebung erfolgt, die Beschäftigten die Datenerhebung vielmehr vorhersehen können und wissen, dass die Klägerin die Daten für die logistischen Prozesse benötigt. Zudem finde keine Verhaltenskontrolle statt, die Kommunikation und physische Bewegungen würden nicht erfasst, vielmehr finde „nur“ eine Leistungskontrolle statt. Die Privatsphäre sei nicht betroffen. Außerdem sei der Hauptzweck der Datenerhebung nicht die Überwachung und Kontrolle der Beschäftigten, sondern die Steuerung der Logistikabläufe.

Schließlich werde die Möglichkeit objektiven Feedbacks und fairer Personalentscheidungen von vielen Beschäftigten als positive Wirkung der Überwachung gewertet; dies hätten auch die Zeugen bestätigt, die deutlich gemacht hätten, dass die Überwachung kein besonderes Thema im Betrieb sei.

Hinweis für die Praxis

Das Gericht hat die Berufung zugelassen, da es sich zum Teil um obergerichtlich noch nicht entschiedene Fragen handelt. Die Landesdatenschutzbeauftragte hat demnach die Möglichkeit Berufung gegen das Urteil einzulegen.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

VG Hannover (09.02.2023)
Aktenzeichen 10 A 6199/20
VG Hannover, Pressemitteilung vom 14.2.2023
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