Corona-Pandemie

VG Saarland: Krankenpfleger kann ohne Impfnachweis arbeiten

13. Dezember 2022
Impfausweis Impfnachweis Impfpass vaccination card
Quelle: Pixabay

Ein nicht gegen Covid-19 geimpfter Krankenpfleger darf trotz Impfpflicht ab sofort wieder arbeiten. Da die Impflicht für Pflegeeinrichtungen zum 31.12. ausläuft, sei ein erst am 30.11. verhängtes Tätigkeitsverbot unangemessen, auch mit Blick auf die Versorgungssicherheit – so das VG Saarland.

Darum geht es

Der Antragsteller ist Krankenpfleger und hatte seinem Arbeitgeber gegenüber nicht nachgewiesen, Corona- Schutzimpfungen erhalten zu haben. Das Gesundheitsamt des Saar-Pfalz-Kreises verhängte gegen ihn mit Bescheid vom 30.11.2022 ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot für das Krankenhaus seines Arbeitgebers. Dagegen wehrte der Krankenpfleger sich unter anderem mit einem Eilantrag auf einstweiligen Rechtsschutz.

Hintergrund: Impfpflicht endet zum 31.12.2022

Nach dem Infektionsschutzgesetz müssen unter anderem Personen, die in Krankenhäusern tätig sind, ab dem 15. März 2022 über einen Immunitätsnachweis gegen COVID-19 (Impf- oder Genesenennachweis) verfügen (§ 20a Abs. 1 IfSG). Das Gesundheitsamt kann einer Person, die keinen Nachweis vorlegt, untersagen, die jeweilige Einrichtung zu betreten oder dort tätig zu werden (§ 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG).  Die „einrichtungsbezogene Impfflicht“ und die Befugnis des Gesundheitsamts, deshalb Tätigkeitsverbote auszusprechen, laufen zum 31. Dezember 2022 aus.

Das sagt das Gericht

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes hat dem Eilantrag des Pflegers mit Beschluss stattgegeben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs angeordnet. Das mit Bescheid vom 30.11.2022 angeordnete Betretungs- und Tätigkeitsverbot hält nach Auffassung des Gerichts einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Betretungs- und Tätigkeitsverbot nicht mehr angemessen

Dabei könne dahinstehen, ob die Vorschrift des § 20a IfSG, deren Verfassungsmäßigkeit vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 27. April 2022, 1 BvR 2649/21, noch bejaht worden sei, angesichts der weiteren Entwicklung des Pandemiegeschehens zum jetzigen Zeitpunkt den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch genüge. Denn selbst bei unterstellter Verfassungsmäßigkeit erweise sich das Betretungs- und Tätigkeitsverbot zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr der Situation angemessen.

Zum Zeitpunkt der Anordnung des Betretungs- und Tätigkeitsverbotes sei bereits bekannt gewesen, dass dieses lediglich bis zum 31. Dezember 2022 gelten würde, weil die auch sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht zum Ende des Jahres ausläuft.

Tätigkeit über Monate geduldet

. Wegen der nur noch kurzen Geltungsdauer des Betretungs- und Tätigkeitsverbotes sei dessen verbliebener Nutzen auch im Hinblick auf den ihm zugrunde liegenden Zweck, vulnerable Personen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen, soweit verringert, dass er den empfindlichen Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers aus Art. 12 GG und die hiermit verbundenen erheblichen Konsequenzen wie den Wegfall seiner monatlichen Arbeitseinkünfte nicht mehr rechtfertigen könne. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Erlass eines Betretungs- und Tätigkeitsverbotes gegenüber dem Antragsteller nicht wirklich konsequent betrieben und dessen Tätigkeit in der entsprechenden Einrichtung ungeachtet der grundsätzlich bestehenden einrichtungsbezogenen Impfpflicht über Monate hinweg nicht unterbunden worden sei.

Amt habe Gefährdung der Versorgungssicherheit übersehen

Das Gesundheitsamt habe bei der Anordnung des Betretungs- und Tätigkeitsverbotes zudem den Aspekt der Versorgungssicherheit der von dem Antragsteller zu pflegenden Personen nicht hinreichend in den Blick genommen. Gerade im pflegerischen Bereich gehe auch der Ausfall von nur einigen wenigen Beschäftigten mit der Gefahr eines Versorgungsengpasses einher, zumal auch für geimpfte bzw. genesene Beschäftigte stets das Risiko eines Ausfalls durch Quarantäneverpflichtung oder eigene Erkrankungen bestehe. Vor dem Hintergrund des bestehenden Pflegenotstands und des Fachkräftemangels im Gesundheitswesen sei davon auszugehen, dass aktuell der Ausfall jeder einzelnen Pflegekraft im Zweifel Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit haben könne.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

VG Saarland (12.12.2022)
Aktenzeichen 6 L 1548/22
VG Saarland, Pressemitteilung vom 12.12.2022
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