Betriebsratswahl

Behinderung von Betriebsratswahlen soll von Amts wegen verfolgt werden

17. Januar 2022
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Quelle: © bluedesign / Foto Dollar Club

Mit einer Verschärfung des Strafrechts will Bundesarbeitsminister Hubertus Heil die Gründung von Betriebsräten erleichtern. So soll künftig die Behinderung von Betriebsratswahlen nicht erst auf Antrag, sondern schon bei Verdacht einer Straftat von Amts wegen verfolgt werden.

Schon jetzt werden Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder wie die Behinderung oder Störung der Betriebsratswahl nach § 119 BetrVG unter Strafe gestellt. Sie können mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden. § 119 BetrVG dient dazu, die durch das Betriebsverfassungsgesetz garantierte Mitbestimmung strafrechtlich abzusichern. 

Behinderung der Wahl bisher nur auf Antrag verfolgt

Allerdings wird die Tat bisher nur auf Antrag verfolgt, so § 119 Abs. 2 BetrVG. Dieser muss z.B. vom Betriebsrat, dem Wahlvorstands oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft bei einer Strafverfolgungsbehörde gestellt werden.

In der Praxis bedeutet das aber, dass viele Arbeitnehmervertretungen aus Angst um ihren Job keinen Antrag stellen und die Taten letztendlich nicht verfolgt werden.

Antrag bald nicht mehr erforderlich

Künftig soll es deshalb schon ausreichen, dass eine Strafverfolgungsbehörde Kenntnis von einem solchen Vorgang hat. Sie muss dann die Tat von Amts wegen verfolgen und Ermittlungen aufnehmen. Einen Antrag bedarf es dann nicht mehr. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil plant, das BetrVG entsprechend zu ändern.

»In der Realität ... sehen wir immer wieder, dass Menschen drangsaliert werden, die Betriebsräte gründen wollen«, so Heil. »Deshalb werde ich dafür sorgen, dass diejenigen, die die Gründung von Betriebsräten behindern, es demnächst mit dem Staatsanwalt zu tun bekommen.«

Lesetipp:

Große Erwartungen: Koalition will Mitbestimmung ausbauen

Quelle:

ZEIT ONLINE, Meldung vom 15.1.2022; Süddeutsche Zeitung, Meldung vom 15.1.2022

© bund-verlag.de (ls)

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