Arbeitsunfall

Versicherungsschutz im Homeoffice

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Quelle: sebra_Dollarphotoclub

Die Corona-Krise verleiht der noch neuen Arbeitsform Homeoffice Rückenwind: Aufgrund der politischen Vorgabe der »sozialen Distanz« ermöglichen viele Arbeitgeber ihren Beschäftigten, von zuhause aus zu arbeiten. Was geschieht aber, wenn im häuslichen Umfeld ein Unfall bei der Arbeit passiert? Mehr dazu finden Sie in der »Guten Arbeit«.

Grundsätzlich gilt: Ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit ist ein Arbeitsunfall und steht damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie übernimmt dann die ärztlichen Behandlungskosten, das Verletztengeld (statt Krankengeld), erforderliche Therapien und Reha-Maßnahmen und bisweilen sogar eine Rentenleistung oder Entschädigung etc. Wichtig ist, dass der erste Weg Betroffene zum Unfall- oder Durchgangsarzt führt. Ein Meldebogen beim Durchgangsarzt nimmt den Sachverhalt auf, also die Umstände eines Unfalls. Ab mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitgeber und der Arzt einen Unfall der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zu melden.

Berufliche Aufgaben sind (meist) versichert

Maßgeblich für eine Bewertung als Arbeitsunfall ist nicht unbedingt der Ort der Tätigkeit, sondern die Frage, ob die Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben steht. Das Bundessozialgericht spricht hier von der Handlungstendenz. Das heißt zum Beispiel: Fällt eine Versicherte die Treppe hinunter und verletzt sich dabei, weil sie im Erdgeschoss die unterbrochene Internetverbindung überprüfen will, die sie für die dienstliche Kommunikation benötigt, wäre dieser Unfall versichert.

Voraussetzung für die Anerkennung als Arbeitsunfall ist auch der dienstliche Bezug: Der Arbeitgeber hat die Arbeit daheim im Rahmen betrieblicher Regelungen ermöglicht oder aus aktuellen Gründen ausgeweitet. Niemand kann allerdings individualrechtlich in das Homeoffice gezwungen werden, wenn dies nicht betrieblich oder arbeitsvertraglich geregelt ist. Denn es gilt auch, dass die Arbeit im Homeoffice gut vorbereitet und in das betriebliche Arbeitsschutzkonzept (mit Unterweisungen) eingebettet sein muss. Das soll ja gerade u.a. Unfälle und Selbstgefährdungen vermeiden helfen. Zudem dürfen Arbeitgeber nicht über die Privatsphäre der Beschäftigten verfügen.

Unübersichtliche Rechtslage verlangt Klärungen

Fällt ein Beschäftigter daheim die Treppe hinunter, weil er eine private Paketsendung entgegennehmen will, wäre dieser Unfall nicht versichert. So jedenfalls lautet aktuell die Position der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Sie argumentiert weiterhin strikt: Eigenwirtschaftliche oder private Tätigkeiten seien auch im Büro grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert. Es gab allerdings bereits eine Reihe widersprüchlicher Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte, die im Zusammenhang mit dem Homeoffice wesentlich ungünstiger ausfielen und Wege- oder Arbeitsunfälle verneint haben.

So wurde etwa der Weg vom Homeoffice zu einer Kita oder Schule nicht als unfallversicherter Wegeunfall bewerteten, obwohl z.B. der Weg von der Arbeitsstätte zur Kita in der Regel versichert ist. Auch aktuell haben systemrelevante Berufsgruppen einen Betreuungsanspruch für ihre Kinder. Generell wird das Homeoffice künftig mehr Bedeutung haben, sodass die Rechtslage und Rechtsprechung hier anzugleichen ist.

Gleiche Maßstäbe für Beschäftigung im Homeoffice

Die Abgrenzung zwischen versicherter und nicht versicherter Tätigkeit ist gerade im Homeoffice nicht immer leicht oder nach mehreren Entscheidungen kaum nachvollziehbar. Es stellt sich zum Beispiel die Frage, welche Wege im Homeoffice versichert sind. Einige Urteile des Bundessozialgerichts hat es dazu schon gegeben.

So gelten die Wege zur Toilette oder zur Nahrungsaufnahme in der Küche als eigenwirtschaftliche Tätigkeiten und sind damit im Homeoffice nicht versichert, während sie in der Arbeitsstätte eher auch versichert sind. In Zukunft ist es wichtig, dass hier nicht zweierlei Maß angelegt wird, wenn die Beschäftigten (offiziell für den Arbeitgeber) im Homeoffice tätig sind ihre private Infrastruktur und ihre Bereitschaft dafür einbringen, dass die Wirtschaft und der öffentliche Dienst handlungsfähig bleiben.

Weitere Informationen

Zum Thema mehr unter www.dguv.de, www.bmas.de

Was Unternehmen und Beschäftigte tun können, um die Arbeit im Home-Office sicher und gesund zu gestalten, dazu gibt es in der Zeitschrift »Gute Arbeit« zahlreiche Beiträge zu lesen:

  • Ausgabe 7-8/2016, Beate Eberhardt: »Homeoffice mit Arbeitsschutz« (S. 37-40).

  • Titelthema in 3/2019, »Mobile Arbeit – Rechte, Fallstricke und Gestaltungstipps« (S. 8-22).

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