Kündigung

Wann der Widerspruch zur Probezeitkündigung unbeachtlich ist

21. Juli 2022
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Quelle: Coloures-pic_Dollarphotoclub

Will der Personalrat einer Probezeitkündigung seine Zustimmung verweigern, gelten besondere Anforderungen – so das LAG Thüringen. Bei der Anhörung des Personalrats kann die Dienststellenleitung die Kündigung auch auf subjektive Werturteile stützen.

Das war der Fall

Die Klägerin arbeitete ab dem 01.07.2019 als Bibliothekarin in einer Fachhochschule. Eine Probezeit war bis zum 31.12.2019 vereinbart.

Im November 2019 bat der Kanzler der Fachhochschule den Personalrat um Zustimmung zur ordentlichen Kündigung. Als Begründung gab er an, dass die Probezeit nicht erfolgreich verläuft und die Arbeitsweise nicht den Erwartungen an die Stelle entspricht. 

Der Personalrat lehnte die Zustimmung unter Verweis auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an einem anderen Arbeitsplatz (§ 78 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 ThürPersVG) ab. Der Kanzler erachtete die Einwendungen des Personalrats jedoch als rechtlich unerheblich und kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Bibliothekarin zum 31.12.2019.

Die Klägerin war u.a. der Meinung, der Kündigungsgrund des Kanzlers basierte nur auf personenbezogenen Werturteilen, nicht auf Tatsachen. Deshalb läge eine fehlerhafte Personalratsanhörung vor und die Kündigung sei unwirksam.

Das Arbeitsgericht (ArbG) Erfurt wies die Kündigungsschutzklage ab.

Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen bestätigte diese Entscheidung in der Berufung. Die Kündigung ist wirksam. Die Zustimmungsverweigerung des Personalrats ist hier unbeachtlich, weil sie auf Gründen außerhalb des Mitbestimmungsrechts des Personalrats beruht – so das LAG Thüringen.

Die Begründung des Personalrats müsse es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass ein Mitbestimmungstatbestand gegeben ist. Gründe, die ganz offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes liegen, sind unbeachtlich.

Der Personalrat stützte seine Zustimmungsverweigerung auf die mögliche Weiterbeschäftigung der Bibliothekarin sowie das Ultima-Ratio Prinzip (Kündigung als letztes Mittel), die beide im Wesentlichen aus dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) herrühren (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2b, S. 3 KSchG).

In diesem Fall, so das LAG, ist dies dem Personalrat verwehrt. Der Kündigungsschutz nach dem KSchG steht Beschäftigten erst nach sechs Monaten zu. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei ordentlichen Kündigungen dürfe nicht dazu führen, dass der Kündigungsschutz dem Arbeitnehmer schon vorher indirekt über die Mitbestimmung zuwächst.

Der Personalrat kann daher hier nur Rechtsgründe prüfen, die für eine Probezeitkündigung relevant sind, etwa, ob diese gegen das Wilkür- oder Maßregelungsverbot verstößt.

Ebenso wurde der Personalrat ordnungsgemäß angehört. Die Dienststellenleitung wahrt die Unterrichtungspflicht auch wenn die Begründung lediglich auf einem subjektiven Werturteil beruht. Selbst wenn ein Tatsachkern vorläge, muss dieser dem Personalrat bei einer Probezeitkündigung nicht mitgeteilt werden.

Hinweis für die Praxis

Der Personalrat muss seine Zustimmung ausdrücklich, schriftlich unter Angabe von Gründen und innerhalb der gesetzlichen Fristen verweigern (§ 69a Abs. 2 Satz 6, S. 8 ThürPersVG; entspricht § 70 Abs. 3 BPersVG. Andernfalls tritt die Zustimmungsfiktion ein, sodass die Maßnahme der Dienststellenleitung als genehmigt gilt (§ 69a Abs. 2 Satz 9 ThürPersVG; entspricht § 70 Abs. 3 BPersVG).

Beim Widerspruch gegen eine Probezeitkündigung muss der Personalrat Gründe nennen, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Kündigung unwirksam ist. Insbesondere in Betracht kommen Einwendungen wegen eines Sonderkündigungsschutzes (bspw. nach SGB IX, MuSchG) oder Anhaltspunkte für Rechtsmissbräuchlichkeit, Willkür, Sittenwidrigkeit oder Maßregelungen.

© bund-verlag.de (CA)

Quelle

LAG Thüringen (08.03.2022)
Aktenzeichen 5 Sa 62/22
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