Dienstenfernung

Wenn der Schutzmann die Hand aufhält

20. Februar 2018 Dienstherr, Disziplinarmaßnahnme
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Ein Polizeibeamter, der Knöllchen mit gefälschten Verwarngeld-Quittungen ausstellt, um das »erbeutete« Geld in die eigene Tasche zu stecken, kann aus dem Dienst entfernt werden. Denn ihm fehlt offensichtlich die nötige Vertrauenswürdigkeit. Das hat das VG Trier entschieden.

Ein Polizeibeamter war wegen des Vorwurfs der Untreue in einem Fall und Urkundenfälschung in vier Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt worden, nachdem er bei einer Verkehrskontrolle eine gefälschte Quittung ausgehändigt und den Geldbetrag für sich behalten hatte. Drei weitere Verwarnungsgeldquittungen hatte er gefälscht, um sie bei Gelegenheit zu nutzen. Erschwerend kam hinzu, dass der Polizist bereits 2008 und 2011 wegen unberechtigten Ausspähens dienstlicher Daten disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten war.

Dienstherr entfernt Beamten

Daraufhin hatte ihn sein Dienstherr, das Land Rheinland-Pfalz, wegen des Verdachts der Untreue und Urkundenfälschung sowie unbefugten dienstliche Abfragen in 17 Fällen nach einem Disziplinarverfahren aus dem Dienst entlassen.

Das VG bestätigte, dass der Beamte als Polizeibeamter versagt habe und deshalb aus dem Dienst zu entfernen sei. Er habe unter Ausnutzung seiner dienstlichen Kenntnisse und Fähigkeiten unechte Gebührenquittungen hergestellt, mit dem Ziel, diese bewusst im Rechtsverkehr einzusetzen und die dadurch zu Unrecht erlangten Gelder für sich zu verwenden.

Vertrauen in Integrität zerstört

Der Beamte habe mit seinem Verhalten die unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört und ein derartiges Maß an Pflichtvergessenheit gezeigt, dass er mit der Auflösung seines Beamtenverhältnisses rechnen musste, so das Gericht. Zwar sei der Schaden von 20 Euro für den Dienstherrn gering gewesen. Jedoch begründe die begangene Urkundenfälschung einen besonders belastenden Umstand. Ein Polizeibeamter, der unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten und Fähigkeiten eine Urkunde fälsche, um diese nachfolgend zum Zwecke der Begehung einer weiteren Straftat einzusetzen, stelle seine Integrität und Vertrauenswürdigkeit als Polizeibeamter, zu dessen Kernpflichten es gehöre, Straftaten zu verhindern, zu verfolgen und zu ahnden, insgesamt in Frage. Es sei daher auch nicht von Bedeutung, dass es dem Beamten nicht in erster Linie darum gegangen sei, sich zu bereichern, was sich daraus ergebe, dass er im Tatzeitpunkt über ein hohes Privatvermögen verfügt habe.

Keine Besserung in Sicht

Durch die unbefugte Abfrage personenbezogener Daten und deren Aufbewahrung außerhalb der Diensträume habe er ebenfalls ein Defizit seiner Persönlichkeit aufgezeigt. Da er wegen des gleichen Dienstvergehens bereits aufgefallen war, sei zu erkennen, dass er hier unbelehrbar sei.  

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

VG Trier (23.11.2017)
Aktenzeichen 3 K 5232/17.TR
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