Persönlichkeitsrecht

Wenn die Gewerkschafts-Spitze als Werbe-Ikone dient

Dollarphotoclub_30321661_160503
Quelle: © Markus Bormann / Foto Dollar Club

Streiks müssen und sollen in erster Linie Druck auf den Arbeitgeber ausüben, etwa um Lohnforderungen durchzusetzen. In einem Streit zwischen Sixt und der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) ging es um das Konterfei des Gewerkschaftsbosses Claus Weselsky. Der muss es hinnehmen, als Werbefigur des Autovermieters zu dienen.

Sixt hatte für Plakate während eines Bahnstreiks Weselskys Porträt mit der Bildunterschrift »Unser Mitarbeiter des Monats« verwendet und damit augenzwinkernd auf die eigenen Produkte als Ersatz-Verkehrsmittel hingewiesen. Der Gewerkschafts-Chef fand das ger nicht lustig und klagte. Er sah in der Werbung eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung. Er verlangt daher die Unterlassung dieser Werbung und die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr. 

Persönlichkeitsrecht versus Meinungsfreiheit

Das OLG Dresden teilte diese Rechtsauffassung nicht. Die Veröffentlichung des Bildes des Klägers bedürfe nicht dessen Einwilligung, auch eine Verletzung seines Namensrechts liege nicht vor. Ein Fall, in dem ausschließlich der Werbewert des Klägers für kommerzielle Zwecke vereinnahmt werde, sei nicht gegeben. Der maßgebliche Adressatenkreis dieser Werbung habe ihren satirischen Charakter erkannt. Die Aufmachung der Werbung entspreche einer fortlaufenden Anzeigenkampagne der Beklagten. Der Eindruck, dass der Kläger sich mit dem Produkt der Beklagten identifiziere, bestehe nicht. 

Öffentliche Personen müssen mehr hinnehmen

Die Verbreitung des Bildes des Klägers verletze nicht dessen berechtigte Interessen, insbesondere nicht das Persönlichkeitsrecht. Das trete hinter das Recht auf Meinungsfreiheit des Beklagten zurück. Entscheidend sei hier der wertende, meinungsbildende Inhalt der Werbung. Weselsky werde nicht herabgesetzt, und das Ereignis des Bahnstreiks, auf das sich die satirisch aufgemachte Werbung beziehe, sei allgemein bekannt. Als Person des öffentlichen Lebens müsse der GDL-Chef bei vorrangigem öffentlichen Informationsinteresse auch seine Vereinnahmung im Rahmen einer Werbung hinnehmen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Entscheidung kann Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt werden.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

OLG Dresden (21.08.2018)
Aktenzeichen 4 U 1822/18
Newsletter 2024 viertel - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren