Mitbestimmung

Wie weit reicht das Initiativrecht des Personalrats?

14. Dezember 2020
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Quelle: © Monkey Business / Foto Dollar Club

Geht es um die Reichweite des Initiativrechts des Personalrats, ist das eine Rechtssache von »grundsätzlicher Bedeutung« - so entschied unlängst das BVerwG. Und dann ist nicht mit der Entscheidung des OVG Schluss, sondern die Frage verdient es, vor dem obersten Gericht der Verwaltung geklärt zu werden.

Der Entscheidung des BVerwG zugrunde lag ein Fall, in welchem ein Personalrat vier Initiativanträge zur Beschaffung von schützender Ausrüstung für Beschäftigte im Kontrolldienst stellte. Die Dienststelle reagierte auf seine Initiativ-Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz teilweise hinhaltend, teilweise ablehnend. Der Personalrat leitete deshalb das Stufenverfahren ein, um sein Initiativrecht auf diesem Wege durchzusetzen. Zu Recht?

Das war der Fall

Der Personalrat bestand bei einer Dienststelle des Bundesamts für den Güterverkehr im Anwendungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG). Er stellte erstmals im Jahr 2015 einen Initiativantrag zur Einführung eines Rahmenkonzepts zur Eigensicherung in den (Fernstraßen-)Kontrolldiensten. Die Kontrolleure des Bundesamtes sind befugt, Kraftfahrzeuge der Güterbeförderung sowie Omnibusse anzuhalten und zu kontrollieren. Dies erfolgt bei mobilen Kontrollen durch »Herauswinken« der Fahrzeuge zum nächsten Parkplatz oder bei Standkontrollen auf Bundesautobahnen durch das Anhalten an Rast- oder Parkplätzen.

Die Dienststelle verwies den Personalrat auf bereits eingeleitete Maßnahmen und die ihrer Meinung nach aufgabengerechte Ausstattung der Kontrolldienste, und nahm anschließend selbst die Ausarbeitung eines Fachkonzeptes auf.

2017 stellte der Personalrat erneut vier Initiativanträge zur Beschaffung von taktischen Taschenlampen bestimmter Qualität, schnitthemmenden-/festen Handschuhen und Kleidung, Selbstverteidigungsgeräten und Ausrüstungsgürtel.

Die Dienststelle sicherte zu, dass sie die Anregungen des Personalrats in das Konzept der Eigensicherung miteinfließen lasse. Da er von der Dienststelle keine formgerechte Reaktion erkannte, wendete sich der Personalrat direkt an die übergeordnete Dienststelle zur Einleitung des Stufenverfahrens. Diese hält die Initiativanträge des Personalrats jedoch für unzulässig, weil sie nur dazu dienten, bereits geplanten bzw. bereits umgesetzten Maßnahmen der Dienststelle entgegengesetzt zu werden und deren Umsetzung zu erzwingen. Der Personalrat beantragte daraufhin vor Gericht die Feststellung, dass seine Initiativanträge im Stufenverfahren zu behandeln sind.

Das sagt das Gericht

Vor dem OVG Münster – der Vorinstanz zum BVerwG – hatte der Personalrat Erfolg mit seinen Anträgen (28.1.2020 – OVG 20 A 4193/18. PVB).

Gemäß § 70 Abs. 1 BPersVG kann der Personalrat eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, beantragen (sog. Initiativantrag). Das OVG sah die Initiativanträge des Personalrats als Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG und/oder als Maßnahmen der Gestaltung der Arbeitsplätze nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG und damit auch als mitbestimmungspflichtig gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 BPersVG an.

Der Dienstweg sei auch eingehalten, wenn der Personalrat den Antrag auf Einleitung des Stufenverfahrens direkt der übergeordneten Dienststelle vorgelegt habe.

Der Antrag sei zudem nicht missbräuchlich, obwohl sich die Dienststelle inhaltlich mit den Anliegen befasst hat. Letztlich habe die Dienststelle teilweise hinhaltend (durch Forschungsaufträge ohne absehbares Enddatum), teilweise ablehnend reagiert. Da beim Unterlassen einer Maßnahme diese nicht durchgeführt wurde, bestehe die Möglichkeit, die Angelegenheit der übergeordneten Stelle vorzulegen und deren Entscheidung einzufordern. Es sei gerade Zweck des Initiativrechts, Angelegenheiten nicht unnötig lange ungeregelt zu lassen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen 28.1.2020 - 20 A 4193/18.PVB).

Nach Ansicht des OVG wäre an dieser Stelle dann eigentlich auch schon »Schluss gewesen« - es hatte in seiner Entscheidung die Beschwerde beim BVerwG nicht zugelassen.

Hintergrund: Eine Beschwerde (also die Möglichkeit zur Überprüfung einer OVG-Entscheidung durch das BVerwG) ist immer möglich, wenn einer der gesetzlichen Gründe dafür vorliegt. Gründe können nur die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die Abweichung von einer Entscheidung eines obersten Gerichts oder ein schwerwiegender Verfahrensmangel sein (§§ 92, 72 ArbGG). Diese Gründe sah das OVG vorliegend nicht, es schloss die Beschwerde beim BVerwG deshalb in seinem Urteil aus.

Das sah das Bundesverwaltungsgericht allerdings anders – und entschied, dass die Rechtsbeschwerde der Dienststellen zuzulassen ist. Denn nach Ansicht des BVerwG ist die hier vorliegende Frage um die Reichweite des Initiativrechts eine »entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung«. Und die Beschwerde könne zur grundsätzlichen Klärung der Reichweite des Initiativrechts des Personalrats nach § 70 BPersVG in Fällen beitragen, in denen dieses für einzelne Bestandteile eines Maßnahmenbündels in Anspruch genommen wird, über das die Dienststelle teils annehmend, teils ablehnend und teils vertagend entschieden hat.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Das Initiativrecht verwirklicht einen das gesamte Personalvertretungsrecht beherrschenden Grundsatz der gleichberechtigten Partnerschaft zwischen der Dienststelle und der Personalvertretung. Die Personalvertretung erhält hinsichtlich der Einleitung der mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen den gleichen Rang wie eine Dienststelle. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass mitbestimmungspflichtige Maßnahmen nicht unnötig lange ungeregelt bleiben.

Der Auffassung des OVG ist zuzustimmen. Eine getroffene Entscheidung seitens des Dienststellenleiters war in dem vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Vielmehr befindet sich diese noch in dem Verfahrensstadium der Erwägungen, was zuletzt auch durch die noch nicht durchgeführte Forschung deutlich wird. Um die gleichberechtigte Partnerschaft zwischen Personalrat und Dienststelle aufrechtzuerhalten, sollte das Initiativrecht solange fortbestehen, bis mit einer Entscheidung der Dienststelle unmittelbar zu rechnen ist. Mittels des Initiativrechts soll der Personalrat gerade auf eine Entscheidung seitens der Dienststelle hinwirken. Allein die bloße Untätigkeit, das Hinauszögern einer Entscheidung sowie das Unterlassen von Maßnahmen kann nicht zum Unterlaufen des Initiativrechts des Personalrates führen.

Von Simon Wionski, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei Dette Nacken Öğüt & Kollegen.

© Bund-Verlag

 

Quelle

BVerwG (14.08.2020)
Aktenzeichen 5 PB 5.20 (5 P 5.20)
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