Schwerbehindertenrecht

Desksharing muss behinderungsgerecht sein

06. August 2020
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Quelle: © D. Ott / Foto Dollar Club

Während immer mehr Beschäftigte ins Home-Office wechseln, versuchen Betriebe in ihren Büros Platz zu sparen, etwa indem sich mehrere Beschäftigte einen Schreibtisch teilen. In »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 8/2020 erläutert Anne Weidner, worauf die SBV achten muss, wenn der Arbeitgeber Desksharing einführt.

Die Corona-Pandemie hat den Trend zur mobilen und häuslichen Telearbeit, kurz Home-Office, erheblich verstärkt. Im Gegenzug versuchen immer mehr Unternehmen, teuer angemietete Büroflächen einzusparen. Beim Desksharing teilen sich mehrere Mitarbeiter einen Büro-Arbeitsplatz für ihre Präsenzzeit im Betrieb und verbringen den Rest ihrer Arbeitszeit im Home-Office oder Außendienst.

Allerdings ist Desksharing nicht für jeden gleichermaßen geeignet: Einem Mitarbeiter, dessen Arbeitsplatz behinderungsgerecht angepasst wurde, kann nicht zugemutet werden, sich täglich einen neuen zuweisen zu lassen. Zudem sind die hygienischen Anforderungen mit der Corona-Pandemie noch bedeutend strenger geworden.  

In der neuen Ausgabe erklärt Anne Weidner, Fachanwältin für Arbeitsrecht, was die SBV über die verschiedenen Desksharing-Konzepte wissen sollte und wie sie durchsetzen kann, dass der Arbeitgeber die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung hinreichend berücksichtigt.

Exklusiv in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 8/2020 lesen Sie:

  • Wie beim Desksharing die Arbeitsplätze ausgestattet sein müssen
  • welche Vor- und Nachteile sich aus Desksharing ergeben und wie die Nachteile aufgefangen werden können
  • Was beim Desksharing im Interesse der schwerbehinderten Beschäftigten geregelt werden muss (Checkliste).

Neugierig geworden? Dann fordern Sie die Ausgabe an!

Weitere Themen in dieser Ausgabe:

  • SBV im Lockdown: Auch wenn der Betrieb pandemiebedingt schließen muss, sind Sie als SBV im Amt und berechtigt, an Videositzungen des Betriebsrats teilzunehmen.
  • JAV-Wahl: Im Herbst wird in den Betrieben die neue Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) gewählt: Sieben Fragen und Antworten zur JAV.
  • Rechtsprechung: Kritik an der Personalabteilung ist kein Kündigungsgrund (LAG Düsseldorf, 4.2.2020 - 8 Sa 483/19).

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