Tipps zum Umgang mit der Rufbereitschaft
Rufbereitschaften sind seit Jahrzehnten tariflich geregelt und in der Praxis erprobt. Trotzdem wird, etwa im Winterdienst, Jahr für Jahr darüber gestritten. Dabei geht es um die Verpflichtung zur Rufbereitschaft, um die dadurch bestehenden Einschränkungen, aber auch um die Vergütung und die Ruhezeit nach einer Tätigkeit während der Rufbereitschaft und viele weitere praktische Fragen.
Was ist Rufbereitschaft?
Rufbereitschaft ist die Verpflichtung von Beschäftigten, sich außerhalb ihrer Arbeitszeit an einem von ihnen bestimmten Ort für die Ableistung von Arbeit bereitzuhalten. §§ 7 Abs. 4 TVöD und TV-L definieren sie so: »Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.
Unterschied Rufbereitschaft / Bereitschaftsdienst
Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.«
Damit unterscheidet sich die Rufbereitschaft vom Bereitschaftsdienst im Wesentlichen dadurch, dass nicht der Arbeitgeber die Aufenthaltsbestimmung vornimmt, sondern der Arbeitnehmer.
Lesen Sie den kompletten Beitrag von Onno Dannenberg in »Der Personalrat« 11/2015 S. 35-37.
Der Autor beantwortet darin unter anderem auch folgende Fragen:
- Ist die Rufbereitschaft Arbeitszeit?
- Besteht eine Verpflichtung zur Leistung von Rufbereitschaft?
- Wie wird die Rufbereitschaft vergütet?
- Hat der Personalrat mitzubestimmen?
- Sind die Ruhezeiten einzuhalten?
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