Die Berufserfahrung der Beschäftigten wird beim Entgelt berücksichtigt. So schreibt es der TVöD vor: Die Entgelthöhe bestimmt sich aus der Entgeltgruppe und der geltenden Stufe. Die Regelungen zu den Stufen geben den Beschäftigten finanzielle Entwicklungsmöglichkeiten innerhalb der jeweiligen Entgeltgruppe.
Mit Ausnahme der Entgeltgruppe 1 sind den Entgeltgruppen des TVöD grundsätzlich 6 Stufen zugeordnet (§ 16 Abs. 1 und 5 TVöD-Bund). Innerhalb der Stufen wird zwischen 2 Grundentgeltstufen (Stufen 1 und 2) und 4 Entwicklungsstufen (Stufen 3 bis 6) unterschieden.
Bei der Einstellung werden Beschäftigte nicht nur in eine Entgeltgruppe eingruppiert, sondern auch einer Stufe zugeordnet. Maßgebend für das Einstufen ist die einschlägige Berufserfahrung:
In den Entgeltgruppen 2 bis 15 gilt (§ 16 Abs. 2 TVöD-Bund):
Bei der Entgeltgruppe 1 erfolgen Einstellungen hingegen zwingend in der Stufe 2 (Eingangsstufe). Das ergibt sich aus § 16 Abs. 5 TVöD-Bund.
Einschlägige Berufserfahrung meint eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit (Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2 TVöD-Bund). Ausbildungszeiten gelten grundsätzlich nicht als einschlägige Berufserfahrung. Eine Ausnahme ist das Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen / Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD).
Auch die in Teilzeit erworbene Berufserfahrung ist bei der Einstufung in vollem Umfang zu berücksichtigen (BAG 27.3.2014 – 6 AZR 571/12 – PersR 2/2015, 50).
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Ja. Unabhängig von den Regeleinstufungen kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist (§ 16 Abs. 2 S. 3 TVöD-Bund). Bei Einstellung im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zum Bund werden die Beschäftigten mit einschlägiger Berufserfahrung zwingend der im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbenen Stufe zugeordnet, und die im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erreichte Stufenlaufzeit wird fortgeführt (§ 16 Abs. 2 S. 4 TVöD-Bund).
Zudem kann eine bereits erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden. Das gilt nach § 16 Abs. 3 TVöD-Bund bei der Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 TVöD) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet.
Schließlich kann Beschäftigten zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung 1 bis zu 2 Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden (§ 16 Abs. 6 TVöD-Bund).
Für das Aufrücken in die nächste Stufe ist die Verweildauer in der Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe maßgebend. Die Beschäftigten erreichen nach § 16 Abs. 4 TVöD-Bund die jeweils nächste Stufe nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
In der Entgeltgruppe 1 wird die jeweils nächste Stufe nach 4 Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht (§ 16 Abs. 5 S. 2 TVöD-Bund).
Ja. Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 hingegen jeweils verlängert werden. Das schreibt § 17 Abs. 2 TVöD vor.
Die Einstufung wird vom BVerwG (Beschluss vom 7.3.2011 – 6 P 15.10 – PersR 2011, 210) dann als mitbestimmungspflichtige Eingruppierung, etwa nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, angesehen, wenn der Tarifvertrag die Einstufung „automatisch“ vorschreibt. Das gilt etwa für die Regeleinstufungen anhand einschlägiger Berufserfahrung in den Entgeltgruppen 2 bis 15 nach § 16 Abs. 2 S. 1 – 3 TVöD-Bund oder die Regeleinstufung in der Entgeltgruppe 1 nach § 16 Abs. 5 S. 2 TVöD-Bund.
In den Fällen, in denen dem Arbeitgeber ein Ermessen beim Einstufen eingeräumt ist, greift die Mitbestimmung dagegen erst, wenn die Dienststelle – unter Beachtung der Mitbestimmung bei der Lohngestaltung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG – hierzu Grundsätze aufgestellt hat. Das gilt etwa für das Einstufen beim Berücksichtigen von förderlichen Zeiten nach § 16 Abs. 2 S. 4 TVöD-Bund oder der Anerkennung der bisherigen Stufe nach § 16 Abs. 3 TVöD-Bund. Gibt es keine Grundsätze, dann besteht hier kein Mitbestimmungsrecht.