Ausbildung

Was passiert, wenn sich die Abschlussprüfung verschiebt?

08. April 2020
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Quelle: industrieblick_Dollarphotoclub

Durch die Corona-Pandemie verschieben sich auch die Termine der beruflichen Abschlussprüfungen. Die Industrie- und Handelskammern (IHK) weisen darauf hin, dass die Prüflinge eine Verlängerung ihres Ausbildungsverhältnisses beantragen können.

Ausbildungszeit verlängert sich nicht automatisch

Das Berufsausbildungsverhältnis ende nach § 21 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) mit Erreichen des vertraglich vereinbarten Ausbildungsendes, auch wenn die Abschlussprüfung noch nicht abgelegt ist.Dies teilt z. B. die IHK Berlin auf ihren Service-Seiten für Ausbildungsbetriebe mit. Beispiel: Findet die mündliche Prüfung nach dem Ausbildungsende am 15.08.2020 statt, endet die Ausbildung trotzdem mit dem Ablauf der Ausbildungsvertrages am 31.07.2020. Allerdings können Auszubildende unter diesen Umständen eine Verlängerung ihres Ausbildungsverhältnisses beantragen, bis die Abschlussprüfung abgelegt werden kann. Darauf weist z. B. der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) auf seiner Homepage hin.

Das gilt bei Krankheit und Quarantäne

Wer zum Prüfungstermin am Coronavirus erkrankt ist oder wegen des Verdachts einer Erkrankung am Coronavirus für diesen Zeitraum unter Quarantäne gestellt wurde, darf nicht an der Prüfung teilnehmen. Dies stellt in der Regel einen Rücktritt mit wichtigem Grund dar. Wichtig ist, dass Auszubildende die Nichtteilnahme unverzüglich der IHK mitteilen müssen, wie die IHK Berlin hervorhebt, z. B. per E-Mail. Die Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen, die Quarantäne durch die behördliche Anordnung, z. B. vom örtlichen Gesundheitsamt.

Treten Auszubildende mit sichtbaren Krankheitssymptomen zur Prüfung an, sind die Prüfer der IHK verpflichtet, die Auszubildenden bei praktischen / mündlichen Prüfungen von der Prüfung abzuhalten und nach Hause zu schicken, wenn sie erkennbar prüfungsunfähig sind und das Ablegen der Prüfung ein erkennbares Sicherheitsrisiko darstellen würde.

Homeoffice für Auszubildende ausnahmsweise möglich

Grundsätzlich sollten Auszubildende nicht im Homeoffice bzw. mobil arbeiten. Darauf weist z. B. die IHK Berlin hin. Aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 BBiG ergebe sich, dass die Ausbildung im Betrieb und in persönlicher Anleitung durch den Ausbilder stattfinden muss. Die IHK Berlin weist allerdings darauf hin, dass es aufgrund der derzeitigen Umstände ausnahmsweise vertretbar ist, Homeoffice auch für Auszubildende zuzulassen,  wenn der Betrieb dies ermöglichen kann und will Homeoffice oder mobiles Arbeiten ohne Anwesenheit einer Ausbilderin oder eines Ausbilders sei aber grundsätzlich keine Dauerlösung und solle nur für das Vertiefen von bereits erworbenen Ausbildungsinhalten angewendet werden. Der Ausbildungsnachweis muss weiterhin geführt werden.

Diese und weitere dringende Fragen zum Ausbildungsverhältnis beantworten die zuständigen IHK auf ihren Internetseiten:

Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK): »FAQ rund um das Coronavirus«
Industrie- und Handelskammer Berlin: »Coronavirus: Informationen zur Ausbildung«

© bund-verlag.de (ck)

 

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