Mobile Arbeit

5 Fragen zum Homeoffice

Mobile Arbeit - Homeoffice - Telearbeit
Quelle: Bund-Verlag GmbH

Bis 30.6.2021 müssen Beschäftigte, soweit möglich, im Homeoffice arbeiten. Aber wer trägt die Kosten für Ausstattung, Strom und Heizung? Müssen Beschäftigte im Homeoffice immer erreichbar sein? Und welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebs- oder Personalrat? Antworten gibt Katrin Augsten, Autorin unseres frisch gedruckten Ratgebers »Mobile Arbeit – Homeoffice – Telearbeit« im Interview.

1. Müssen Beschäftigte im Homeoffice immer erreichbar sein?

Katrin Augsten:

Nein, ob Homeoffice, Werkstatt, Büro, Supermarkt oder Raumstation – Beschäftigte schulden ihrem Arbeitgeber nur innerhalb der vertraglichen Arbeitszeiten eine Arbeitsleistung oder auch Arbeitsbereitschaft. Bereit halten, eine Arbeitsleistung auf Anforderung »spontan« zu erbringen, müssen sich Beschäftige nur, wenn mit ihnen zulässig Rufbereitschaft vereinbart wurde. Ob, wann und unter welchen Voraussetzungen Rufbereitschaft vereinbart werden kann und welche Vergütung dann auch zu erfolgen hat, hängt von den speziellen Umständen des Einzelfalles ab. Beschäftigten ist daher immer zu raten, sich mit ihrem Betriebs- oder Personalrat in Verbindung zu setzen, wenn sie sich nicht sicher sind, ob die Anweisungen / Anforderungen zur Erreichbarkeit durch die Führungskraft in Ordnung sind.

2. Wer trägt die Kosten, z.B. für Ausstattung, Heizung, Strom, wenn Beschäftigte im Homeoffice arbeiten? Macht es einen Unterschied, dass Arbeitnehmer:innen derzeit nach dem Infektionsschutzgesetz, soweit möglich, im Homeoffice arbeiten müssen?

Katrin Augsten:

Auch wenn heutzutage fast keine Zumutung mehr ausgeschlossen ist – käme jemand auf den Gedanken, den Beschäftigten die Miete des Bekleidungsgeschäftes, die Kosten für Medikamente und Gerätschaften im Krankenhaus oder den Stahl im Walzwerk in Rechnung zu stellen? Wohl kaum. Der Ort der Arbeitsleistung ändert – ebensowenig wie eine aktuelle Pandemielage oder das Wetter – nichts am Grundsatz, dass die Unternehmen die Kosten zu tragen haben, die entstehen, um die Arbeitsleistung erbringen zu können. Soweit das nicht dadurch geschieht, dass diese Kosten direkt vom Arbeitgeber bezahlt werden, besteht ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen gem. § 670 BGB. In der konkreten Umsetzung wird es da aber wieder kompliziert. Deshalb sind auch an dieser Stelle vertragliche Lösungen auf der Basis guter durchdachter Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen wichtig.

3. Wer prüft, ob die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften z.B. zur Ergonomie im Homeoffice eingehalten werden?

Katrin Augsten:

Der Arbeitgeber ist die verantwortliche Stelle für die Einhaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Wie das im Detail geregelt und / oder gelebt wird, ist im Einzelnen mit dem Betriebs- oder Personalrat zu vereinbaren.

4. Wer haftet, wenn z.B. der vom Arbeitgeber bereitgestellte Laptop zu Hause kaputt geht?

Katrin Augsten:

Auch bei dieser Frage kommt es rechtlich nicht auf den Ort an, an dem die Arbeitsleistung erbracht wird. Beschäftigte haften ihrem Arbeitgeber für die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel dann nicht, wenn sie diese mit der gebotenen Sorgfalt behandeln, grundsätzlich voll, wenn sie diese absichtlich zerstören. Für Mitbewohner oder Familienmitglieder gelten die arbeitsrechtlichen Haftungsprivilegien aber nicht automatisch auch, deshalb braucht es auch hier gute betriebliche Lösungen. Zusätzlich immer eine gute Idee: eine Mitgliedschaft in der GUV / Falkulta der gewerkschaftlichen Unterstützungseinrichtung.

5. Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat/Personalrat beim Thema »Homeoffice«?

Katrin Augsten:

Es gibt 18 verschiedene Gesetze, auf deren Basis man diese Frage beantworten müsste. Im Grundsatz kann man sich merken: Betriebs- oder Personalrat können – außer vielleicht in der aktuellen Pandemielage mit Berufung auf das Infektionsschutzgesetz – die Einführung von Homeoffice nicht gegen den Willen des Arbeitgebers erzwingen. Aber wenn Homeoffice im Betrieb in mehr als einem Einzelfall durchgeführt wird, dann ist der Betriebs- oder Personalrat sehr umfassend im Boot, was die Ausgestaltung der Arbeitsform angeht. Die Gremien sollten sich daher gut und qualifiziert informieren und von Anfang an von Expert:innen beraten lassen.

Mehr zum Thema Homeoffice

Mehr zum Thema lesen Sie in unserem neuen Ratgeber von Katrin Augsten:

»Mobile Arbeit – Homeoffice – Telearbeit – Praxisratgeber für Betriebs- und Personalräte«, Bund-Verlag.

Darin erfahren Sie z.B. mehr zu den folgenden Themen:

  • Arbeitszeit im Homeoffice
  • Gesundes Arbeiten im Homeoffice – Arbeitsschutzregeln und ergonomische Vorgaben
  • Arbeit der betrieblichen Interessenvertretung aus dem Homeoffice
  • Die Rechte der Interessenvertretungen
  • Vertragliche Fragen, Kosten, Versicherung und Haftung
  • Homeoffice – was ist steuerlich absetzbar?
  • Datenschutz und Datensicherheit im Homeoffice
  • Betriebsvereinbarung Homeoffice – Arbeitshilfe
  • Studienlage, Erfahrungen und Überlegungen: Wie viel Homeoffice ist gut?

Die Interviewpartnerin und Autorin:

Katrin Augsten, Rechtsanwältin, verbindet das juristische Fachwissen aus über 20 Jahren Tätigkeit in eigener Anwaltskanzlei mit den jahrelangen praktischen Erfahrungen als Gewerkschaftssekretärin im Rechtsschutz bei ver.di. Die Fachanwältin für Arbeitsrecht vertritt und berät ausschließlich die Seite der Arbeitnehmenden. In ihren Ratgeber sind die Erfahrungen jahrelanger Schulungen von betrieblichen Interessenvertretungen, aus Sachverständigentätigkeit und als Beisitzende in Einigungsstellen eingeflossen. Weitere Informationen unter: www.kanzlei-augsten.de

© bund-verlag.de (ls)

Newsletter 2024 viertel - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Lieferkette Produktion Transport Logistik supply chain
Lieferkettengesetz - Aktuelles

Europäisches Lieferkettengesetz kommt

Brille Tastatur Computer Bildschirmarbeit
Gesundheitsschutz - Aus den Fachzeitschriften

7 Fragen zur Bildschirmbrille