Arbeitsschutz

Homeoffice-Pflicht für Arbeitgeber bis 15. März

21. Januar 2021
Corona_getrennt
Quelle: pixabay

Die Bundesregierung hat den derzeitigen Lockdown vorerst bis 14. Februar verlängert. Unternehmen sind zumindest bis zum 15. März verpflichtet, ihren Beschäftigten das Arbeiten von zu Hause aus zu ermöglichen, soweit die Tätigkeit es zulässt. Das bestimmt die Corona-Arbeitsschutzverordnung, die Bundesarbeitsminister Heil (SPD) am 20.1.2021 erlassen hat.

Wie das Bundesarbeitsministerium (BMAS) mitteilt, gelten die derzeitigen Arbeitsschutzregelungen uneingeschränkt weiter. Öffentliche wie private Arbeitgeber sind gehalten, die Kontakte am Arbeitsplatz möglichst zu reduzieren. Dazu gehören die bereits angeordneten Maßnahmen:

Betriebe müssen die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen gewährleisten, auch in Kantinen- und Pausenräumen. Wo Begegnungen stattfinden, müssen Beschäftigte Mund-Nasen-Schutz tragen, soweit dies möglich ist. In Sanitärräumen müssen Arbeitgeber auch Flüssigseife und Handtuchspender bereitstellen. In den Räumen muss regelmäßiges Lüften gewährleistet sein.

Das gilt bis 15. März:

Zudem führt die Verordnung einige Neuerungen ein - zunächst befristet bis zum 15.03.2021:   

  •  Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten: Der Arbeitgeber muss Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anbieten, diese Tätigkeiten in der eigenen Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer »sollten« das Angebot annehmen soweit sie können, sind aber nicht dazu verpflichtet.
  • Es gelten strengere betriebliche Arbeitsschutzregelungen für Abstände und das Tragen von Mund-Nasen-Schutz:
    • Müssen mehrere Personen einen Raum nutzen, müssen pro Person mindestens 10 m² zur Verfügung stehen.
    • In Betrieben ab zehn Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
    • Können die Abstände nicht eingehalten werden oder ist mit erhöhtem Aerosolausstoß zu rechnen, müssen Arbeitgeber mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.    

Kontrollen und Sanktionen

Im den »FAQ zur Corona-Arbeitsschutzverordnung« weist das Ministerium darauf hin, dass die zuständigen Arbeitsschutzbehörden die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße notfalls auch mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 30.000 Euro ahnden können.  

Die »SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung« tritt fünf Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.Diese Zeit steht den Arbeitgebern zur Vorbereitung der Umsetzung zur Verfügung.

Übrigens: Auch wenn in der Verordnung hauptsächlich von »Betrieben« und »Unternehmen« die Rede ist, gilt sie selbstverständlich auch im Bereich des Öffentlichen Diensts.

Alle Informationen finden Sie beim Bundesarbeitsministerium in den »FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung (Stand 20.1.2021)«.

Quelle:

BMAS, Pressemitteilung vom 21.1.2021

(Meldung v. 20.1.2021, aktualisiert 21.1.2021)

© bund-verlag.de (ck)

 

Mit der Bekanntgabe der Verordnung ist in den nächsten Tagen zu rechnen. Laut dem Entwurf bedarf die Verordnung gemäß § 18 Abs. 3 ArbSchG als befristete Verordnung in einer Pandemielage nicht der Zustimmung des Bundesrates, sie tritt daher mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

Quelle:

BMAS, 20.1.2021

© bund-verlag.de (ck)

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