7 Fragen zu Corona-Tests am Arbeitsplatz

Corona-Test
Quelle: pixabay

Mit Corona-Schnelltests soll in Betrieben die Ansteckungsgefahr minimiert werden. Medizinisches Personal ist nicht mehr notwendig. Das wirft die Frage auf, ob Arbeitgeber in großem Umfang negative Tests vor der Aufnahme der Arbeit verlangen dürfen. Und was ist, wenn ein Arbeitnehmer sich weigert? Antworten auf 7 Fragen finden Sie in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 4/2021.

Darf der Arbeitgeber bei allen Beschäftigten anlasslos Corona-Schnelltests verlangen?

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber ohne konkreten Anlass keinen Corona-Schnelltest verlangen. Eine körperliche Untersuchung stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar und ist ohne Einwilligung des Einzelnen unzulässig. Der Persönlichkeitsschutz des Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebietet es, dass nur solche Maßnahmen hingenommen werden müssen, die notwendig und geeignet sind, um eine Ansteckungsgefahr auszuschließen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Durchführung des Tests hat. Das ist insbesondere bei Tätigkeiten mit engem Personenkontakt und hohem Infektionsrisiko für Dritte anzunehmen, wie in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.

Was ist bei Erkältungssymptomen der Arbeitnehmer?

Zeigt der Arbeitnehmer Erkältungssymptome, kann der Arbeitgeber einen Corona-Schnelltest anordnen, sofern der Arbeitnehmer nicht alternativ im Homeoffice beschäftigt werden kann. Die Testanordnung ist dann gerade nicht anlasslos. Da den Arbeitgeber eine allgemeine Fürsorgepflicht zum Schutz seiner Mitarbeiter trifft, besteht ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung der Symptome. In diesem Fall muss das Interesse des Arbeitnehmers an dem Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, (in das durch den unangenehmen, aber nur wenige Sekunden andauernden Test verhältnismäßig nur geringfügig eingegriffen wird), hinter dem Interesse des Arbeitgebers an dem Gesundheitsschutz aller Mitarbeiter zurücktreten.

Kann der Arbeitnehmer den Test verweigern, wenn er geimpft ist?

Nein. Bislang ist noch nicht geklärt, ob geimpfte Personen die Krankheit übertragen können. Ohne gesicherte Kenntnisse, dass eine Impfung auch vor einer Übertragung der Krankheit schützt, können Arbeitnehmer eine zulässige Schnelltest-Anordnung nicht mit dem Hinweis verweigern, sie seien bereits geimpft.

Mehr Antworten

In »Betriebsrat und Mitbestimmung« 4/2021 finden Sie außerdem Antworten auf diese weiteren Fragen:

  • Was passiert, wenn der Arbeitnehmer sich weigert, sich testen zu lassen? Kann der Arbeitgeber dann die Annahme der Arbeit verweigern oder sogar kündigen?
  • Könnten die Arbeitnehmer sogar vom Arbeitgeber verlangen, dass er bei allen Beschäftigten standardmäßig Tests durchführt?
  • Bestehen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beim Anordnen von Tests?
  • Welche Details sollte eine mögliche Betriebsvereinbarung zu Corona-Schnelltests enthalten?

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