Urlaub

7 Fragen zur Erreichbarkeit im Urlaub

28. Juli 2021 Erreichbarkeit, Urlaub
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Quelle: © kosmos111 / Foto Dollar Club

Müssen Beschäftigte im Urlaub erreichbar sein? Wie ist es bei Notfällen – wie z.B. Hochwasser im Betrieb? Kann der Arbeitgeber Beschäftigte aus dem Urlaub zurück rufen? Was gilt für Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst? Antworten auf 7 Fragen zur Erreichbarkeit im Urlaub finden Sie hier.

1. Müssen Beschäftigte im Urlaub erreichbar sein?

Nein. Urlaub dient der Erholung. Jede oder jeder Beschäftigte hat nach § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Eine Erholung ist dann nicht gewährleistet, wenn der oder die Beschäftigte ständig damit rechnen muss, zur Arbeit abgerufen zu werden. Auch das Beantworten von Telefonaten und E-Mails ist nämlich Arbeit und beeinträchtigt die Erholung.

Nach dem BUrlG müssen Beschäftigte an ihren freien Tagen von der Arbeit komplett entbunden sein. Fazit: niemand muss im Urlaub erreichbar sein, auch dann nicht, wenn er ein Diensthandy hat. Urlaub ist Urlaub.

2. Was passiert, wenn im Arbeitsvertrag »ständige Erreichbarkeit« geregelt ist?

Vermehrt finden sich in Arbeitsverträgen Klauseln, die eine permanente Erreichbarkeit der Beschäftigten auch an deren freien Tagen zur Pflicht machen – oder jedenfalls für ein paar Stunden pro Urlaubstag. Dies ist vor allem bei höheren Positionen (Leitenden Angestellten oder vergleichbaren Leistungsträgern) der Fall. Eine gern verwendete Klausel besagt, dass der oder die Beschäftige einmal täglich die Mailbox abhören oder in einer bestimmten Zeit telefonisch erreichbar sein muss.

Finden sich solche Klauseln in den Arbeitsverträgen, so ist zu prüfen, ob diese zulässig sind. Denn Urlaub dient der Erholung und damit dem Gesundheitsschutz. Daher hat das BAG vor langer Zeit bereits entschieden, dass derartige Klauseln auch in Arbeitsverträgen unzulässig seien. (20.6.2000 – 9 AZR 405/99). Dies gilt jedenfalls für die 24 Werktage, die jeder oder jedem Angestellten als gesetzlicher Mindesturlaub zustehen.

An allen zusätzlichen, vom Arbeitgeber freiwillig gewährten Urlaubstagen kann es allerdings vertraglich Sonderregeln geben. Klauseln im Arbeitsvertrag, die eine Erreichbarkeit an diesen Tagen vorsehen, sind nicht unzulässig. Der Chef dürfte dann permanente Erreichbarkeit verlangen.

3. Gilt etwas anders für Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst?

Ja. In beiden Fällen müssen Beschäftigte permanent erreichbar sein, egal wo sie sich gerade aufhalten. Beides muss aber mit dem Arbeitgeber ausdrücklich vereinbart sein. Rufbereitschaft bedeutet, dass der oder die Beschäftigte jederzeit für den Arbeitgeber erreichbar sein muss, um auf Abruf die Arbeit aufnehmen zu können. Bereitschaftsdienst ist dann gegeben, wenn sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufhalten muss, um bei Bedarf unverzüglich seine Arbeitstätigkeit aufnehmen zu können. In beiden Fällen dürfen die Beschäftigten nicht im Urlaub sein. Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst und Urlaub schließen sich aus.

Hinweis::

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Bereitschaftsdienst von zu Hause, auch Rufbereitschaft genannt, ebenfalls als Arbeitszeit gilt. Hierfür sind bestimmte Voraussetzungen nötig, die der EuGH im Fall eines Offenbacher Feuerwehrmannes präzisiert hat (EuGH, Urteil vom 9.3.2021 – C- 580/19).

 4. Kann der Chef den Arbeitnehmer in Notfällen kontaktieren?

Ja. Es gibt ganz wenige Notfälle oder Ausnahmesituationen, in denen der Arbeitgeber Beschäftigte im Urlaub anrufen oder kontaktieren darf. Das ist der Fall, wenn der oder die Beschäftigte ein Passwort kennt, das der Betrieb dringend benötigt oder wenn sonst irgendein echter Notfall eintritt. Allerdings gilt hier, dass die Zeit der Erledigung der Anfrage für den Beschäftigten Arbeitszeit ist. Die muss vergütet werden. Nur in ähnlich dringenden Fällen kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Urlaub kontaktiert werden.

5. Was gilt für Führungskräfte?

Im Prinzip gilt auch für Führungskräfte rechtlich nichts anderes. Auch wenn sie ein Diensthandy haben, brauchen sie es im Urlaub nicht zu benutzen. Dienstliche Anrufe oder Mails können sie ignorieren. Auch für Führungskräfte gilt das Bundesurlaubsgesetz – und damit ist Urlaub arbeitsfreie Zeit. Allerdings kann es sein, dass es im Interesse der leitenden Angestellten oder Führungskräfte steht, dass die Geschäfte auch während ihrer Abwesenheit weiter laufen. Aber das müssen sie dann selbst entscheiden – eine rechtliche Verpflichtung gibt es nicht.

6. Können Beschäftigte gekündigt werden, wenn sie nicht erreichbar sind?

Nein. Keinesfalls. Selbst wer als urlaubender Angestellter den Anruf oder die Kontaktaufnahme verweigert, muss keine Sorge haben, dass ihn nach der Rückkehr aus dem Urlaub die Kündigung erwartet. Es könnte nur eine verhaltensbedingte Kündigung sein. Diese verlangt immer eine vorherige Abmahnung. Dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin muss ein Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten vorgeworfen werden, was aber im Falle eines Urlaubs nicht möglich ist.

7. Kann der Chef einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin gar aus dem Urlaub zurück rufen?

Nein – eigentlich nicht. Nur im äußersten Notfall kann ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin zurück gerufen werden. Das gilt aber nicht, wenn er oder sie erkrankt ist oder einfach organisatorische Probleme oder eine dünne Personaldecke den Betrieb nicht mehr richtig laufen lassen. Der Grund für einen Rückruf muss schon gravierend sein. Eine Katastrophe wie plötzliches Hochwasser im Betrieb oder ähnliches könnten eine Rückruf rechtfertigen. Oder gar der Zusammenbruch der EDV. Aber wichtig ist: In allen Fällen des Rückrufs aus dem Urlaub muss der Arbeitgeber die vollen Kosten für die verfrühte Rückreise und alles sonst übernehmen.

Siehe auch unsere Meldung: 5 Fragen für vom Hochwasser betroffene Beschäftigte

© bund-verlag.de (fro)  14.7.2017 - aktualisiert: 28.7.2021

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