Arbeitslosengeld

Arbeitnehmer muss Gründe für Eigenkündigung offenlegen

04. August 2020
Agentur für Arbeit, Bundesagentur, Arbeitsagentur
Quelle: www.pixabay.com/de (succo)

Kündigt ein Arbeitnehmer selbst, verhängt die Arbeitsangentur eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld - es sei denn, der Arbeitnehmer kann einen wichtigen Grund angeben. Der Arbeitnehmer kann sich nicht auf eine Geheimhaltungsvereinbarung berufen - so das Sozialgericht Stuttgart.

Darum geht es:

Der Kläger kündigte sein seit August 2017 bestehendes Arbeitsverhältnis zum 31.08.2019. Im Folgenden meldete er sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (ALG). Als Grund für seine Eigenkündigung gab er an, er habe sich mit seinem Arbeitgeber nicht mehr identifizieren können. Er könne nicht auf Details eingehen, weil er eine Vertraulichkeitsvereinbarung unterschrieben habe.

Die Arbeitsagentur stellte für das ALG eine zwölfwöchige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe fest. Der Kläger habe keinen wichtigen Grund für sein Verhalten mitgeteilt. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Mit seiner Klage wehrt er sich weiter gegen die Sperrzeit. Wolle das Gericht die Gründe erfahren, müsses es ihm »Immunität« gegen die Verletzung der Geheimhaltungsvereinbarung garantieren.

Das sagt das Gericht:

Das Sozialgericht (SG) Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist die Entscheidung über den Eintritt einer Sperrzeit nicht zu beanstanden. Der Kläger habe keinen wichtigen Grund nachgewiesen, warum er das Beschäftigungsverhältnisses durch Eigenkündigung beendet hat.

Nach dem Gesetz liegt die objektive Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes beim Arbeitslosen, wenn die Umstände, die für den wichtigen Grund sprechen, in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen (§ 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Das heißt, es geht zu seinen Lasten, wenn der wichtige Grund nicht erweislich ist.

Die Umstände, die den Kläger zur Eigenkündigung veranlasst hätten, lägen in seiner Sphäre. Nach den allgemein gehaltenen Angaben des Klägers habe sich das Sozialgericht nicht überzeugen können, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt.

Vertraulichkeitsvereinbarung ist Risiko des Versicherten

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Vertraulichkeitsvereinbarung oder Geheimhaltungsvereinbarung mit dem (ehemaligen) Arbeitgeber: Wenn ein Arbeitnehmer eine derartige Vereinbarung eingehe, die ihm den Nachweis eines wichtigen Grundes unmöglich mache, falle dies in seinen Verantwortungsbereich.

Er müsse vor Eingehen einer solchen Vereinbarung die damit verbundenen Folgen abwägen. Es erscheine dem Gericht nicht billig, wenn der Versicherte seine gesetzlich bestimmte Beweislast durch eine freiwillig eingegangene Vertraulichkeitsvereinbarung auf die Arbeitsagentur und demnach auf die Versichertengemeinschaft umkehren könne.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

SG Stuttgart (17.01.2020)
Aktenzeichen S 21 AL 4798/19
Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 3.8.2020
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