Arbeitsvertrag

Fußball: Keine Vertragsverlängerung wegen Pandemie

25. Mai 2023
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Quelle: © Smileus / Foto Dollar Club

Eine einsatzabhängige Verlängerungsklausel im Vertrag eines Profifußballers kann nicht so ausgelegt werden, dass sich der befristete Arbeitsvertrag auch verlängert, wenn die Saison wegen der Corona-Pandemie vorzeitig beendet wird – so das Bundesarbeitsgericht.

Hintergrund

Arbeitsverträge mit Profifußballern sind häufig auf eine Spielzeit befristet. Darin sind Klauseln üblich, wonach sich der für eine Spielzeit befristete Arbeitsvertrag um eine weitere Spielzeit verlängert, wenn der Vertragsspieler auf eine bestimmte (Mindest-)Anzahl von Spieleinsätzen kommt. In diesem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob die Verlängerung auch unter anderen Umständen eintreten kann.

Darum geht es

Der Kläger schloss im August 2019 einen für die Zeit vom 1. September 2019 bis 30. Juni 2020 befristeten Arbeitsvertrag als Profifußballer und Vertragsspieler mit der Beklagten für deren in der Regionalliga Südwest spielende 1. Mannschaft. Sein Vertrag enthält eine Verlängerungsklausel: Dieser verlängert sich um eine weitere Spielzeit, wenn der Kläger auf mindestens 15 Einsätze (von mindestens 45 Minuten) in Meisterschaftsspielen kommt.

Bis zum 15. Februar 2020 absolvierte der Spieler zwölf Einsätze. Danach entschied das neu berufenen Trainerteam aus sportlichen Gründen, ihn nicht mehr einzusetzen. Ab Mitte März 2020 fand wegen der Corona-Pandemie kein Spielbetrieb mehr statt. Am 26. Mai 2020 wurde die ursprünglich mit 34 Spieltagen geplante Saison vorzeitig beendet.

Mit seiner Klage hat der Spieler geltend gemacht, sein Vertrag habe sich um eine Spielzeit – also bis zum 30. Juni 2021 – verlängert. Die vereinbarte Bedingung hierfür sei angesichts des ungeplanten Saisonabbruchs bereits aufgrund seiner zwölf Spieleinsätze eingetreten. Hätten die Parteien das pandemiebedingte vorzeitige Ende der Spielzeit vorhergesehen, hätten sie eine an die tatsächliche Zahl von Spieltagen angepasste – also verringerte – Mindesteinsatzzahl oder auch nur eine Mindesteinsatzquote vereinbart.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Das sagt das BAG

Auch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte der Kläger keinen Erfolg. Die Parteien, so da BAG haben die Vertragsverlängerung an eine absolute Mindesteinsatzzahl von 15 Spieleisätzen gebunden. Diese habe der Kläger nicht erreicht.

Es gebe keinen rechtlichen Grund, diese Klausel im Hinblick auf den unvorhersehbaren pandemiebedingten Saisonabbruch zu korrigieren. Weder sei der Vertrag für diesen Fall ergänzend auszulegen noch habe der Kläger einen Anspruch auf entsprechende Anpassung der Verlängerungsvereinbarung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB).

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (24.05.2023)
Aktenzeichen 7 AZR 169/22
BAG, Pressemitteilung 24/23 vom 24.5.2023
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