Urlaub

BAG zur Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit

01. Dezember 2021 Urlaub, Kurzarbeit
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Quelle: © Gordon Bussiek/ Foto Dollar Club

Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen. Das entschied das BAG.

Die klagende Arbeitnehmerin ist bei der Beklagten drei Tage wöchentlich als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten beschäftigt. Bei einer Sechstagewoche hätte ihr nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden. Dies entsprach bei einer vereinbarten Dreitagewoche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen.

Aufgrund eines Arbeitsausfalls durch die Corona-Pandemie führte die Arbeitgeberin Kurzarbeit ein. Dazu trafen die Parteien Kurzarbeitsvereinbarungen, auf deren Grundlage die Arbeitnehmerin ua. in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit war und in den Monaten November und Dezember 2020 insgesamt nur an fünf Tagen arbeitete.

Arbeitgeberin berechnete Urlaub wegen Kurzarbeit neu

Aus Anlass der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle nahm die Arbeitgeberin eine Neuberechnung des Urlaubs vor. Sie bezifferte den Jahresurlaub der Beschäftigten für das Jahr 2020 auf 11,5 Arbeitstage. Dagegen hat sich die Arbeitnehmerin mit der vorliegenden Klage gewandt. Sie hat den Standpunkt eingenommen, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt gewesen, den Urlaub zu kürzen. Für das Jahr 2020 stünden ihr weitere 2,5 Urlaubstage zu.

Das sagen die Gerichte

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Arbeitnehmerin hatte beim Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) keinen Erfolg.

Die Beschäftigte hat gegen die Arbeitgeberin keinen Anspruch auf weitere 2,5 Arbeitstage Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2020. Nach § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen, um für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten: 24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage (siehe auch BAG 19.3.2019 – 9 AZR 406/17; 24.9.2019 – 9 AZR 481/18). Dies gilt entsprechend für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien – wie im vorliegenden Fall – für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.

Wegen Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind nicht mit einer Arbeitspflicht gleichzustellen

Bei der vertraglichen Dreitagewoche der Klägerin errechnete sich zunächst ein Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen (28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigte eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin aus dem Kalenderjahr 2020 übersteigt deshalb nicht die von der Beklagten berechneten 11,5 Arbeitstage.

Allein bei Zugrundelegung der drei Monate, in denen die Arbeit vollständig ausgefallen ist, hätte die Beschäftigte lediglich einen Urlaubsanspruch von 10,5 Arbeitstagen (28 Werktage x 117 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).

Hinweis

In einer weiteren Sache hat der Neunte Senat erkannt, dass diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist.

© bund-verlag.de (ls)

Quelle

BAG (30.11.2021)
Aktenzeichen 9 AZR 225/21
PM des BAG Nr. 41/21
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