Betriebsratsorganisation

BAG zur fehlerhaften Einladung zu einer Betriebsratssitzung

25. November 2020
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Quelle: © Marco2811 / Foto Dollar Club

Ist die Ladung zu einer Betriebsratssitzung durch ein einfaches Betriebsratsmitglied möglich? Sind Beschlüsse in der Sitzung dann noch wirksam? Nein – sagt jetzt das BAG. Damit ist ein Beschluss, die Zustimmung zu einer Umgruppierung zu verweigern, wegen Formfehlern unwirksam.

Immer wieder kommt es zu Problemen bei der Ausübung von Mitbestimmungsrechten, weil die zugrundeliegenden Betriebsratsbeschlüsse formfehlerhaft und damit unwirksam sind.

Das war der Fall

Der Arbeitgeber einer Niederlassung der Daimler AG benötigt für geplante Umgruppierungen die Zustimmung des Betriebsrats. Dieser verweigert die Zustimmung. Der Beschluss für diese Zustimmungsverweigerung erging allerdings auf einer Betriebsratssitzung, zu der – krankheitsbedingt - nicht der Betriebsratsvorsitzende eingeladen hat, sondern ein einfaches Betriebsratsmitglied. Der Stellvertreter des Vorsitzenden befand sich in Urlaub.

Der Arbeitgeber führt die Umgruppierung trotz der Verweigerung durch, ohne gerichtliche Zustimmungsersetzung beantragt zu haben. Er hält den Beschluss für unwirksam und damit die Zustimmung für erteilt.

Das sagt das Gericht

Das Gericht gibt dem Betriebsrat hier nicht Recht. Seine Zustimmungsverweigerung war unwirksam. Daher konnte der Arbeitgeber ohne Zustimmungsersetzung die Umgruppierung vornehmen.

Ladung nur durch Vorsitzenden oder Stellvertreter

Das Problem bei der Zustimmungsverweigerung war, dass kein wirksamer Beschluss zugrunde lag. Es fehlte – so das BAG - an einer ordnungsgemäßen Einberufung der Betriebsratssitzung und Ladung hierzu (§ 29 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Nur der Betriebsratsvorsitzende oder dessen Stellvertreter können die Ladung vornehmen. Ein einfaches Mitglied kann eine Sitzung nicht einberufen.

Die strengen Formvorschriften sollen eine ordnungsgemäße Arbeit des Betriebsrats gewährleisten. Könnte jedes Mitglied eine Sitzung einberufen und zu dieser einladen, besteht die Gefahr, dass eine strukturierte und damit zielorientierte Arbeit des Betriebsrats nicht mehr gewährleistet wäre.

Vor allem § 29 III BetrVG zeige, dass den Verfahrensvorschriften in § 29 II 1, 3 BetrVG eine besondere Bedeutung zukomme. Danach kann grundsätzlich nicht das einzelne Mitglied die Einberufung einer Betriebsratssitzung erzwingen, sondern nur »ein Viertel der Mitglieder«, also ein an der Gesamtgröße des Betriebsrats orientiertes Quorum.

Keine Heilung

Das BAG prüft nicht, ob die Verfahrensverstöße nachträglich geheilt werden können. Denn eine solche Heilung käme nur in Betracht, wenn alle Betriebsratsmitglieder zu der entscheidenden Sitzung erschienen wären. Das war nicht der Fall.  

Anders als im Fall einer fehlenden oder fehlerhaften Tagesordnung reiche es nicht aus, dass nur die beschlussfähig Erschienenen einen einstimmigen Beschluss fassen. Für eine Heilung der fehlerhaften Ladung müsste der Betriebsrat bei der Sitzung vollzählig erschienen sein.

Das muss der Betriebsrat beachten

Wie wichtig das Einhalten der strengen Formvorschriften gerade für die Ausübung der Mitbestimmungsrechte ist, zeigt sich immer wieder. Formfehler können fatale Folgen haben. Immer bedarf es für das Ausüben der Mitbestimmung eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses. So auch bei der Zustimmungsverweigerung (§ 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Und ein solcher Beschluss kann nur auf einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsratssitzung ergehen. Und zu der kann nur der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter einladen – niemand sonst.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

BAG (28.07.2020)
Aktenzeichen 1 ABR 5/19
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