Schwerbehindertenvertretung

BEM – Das gehört in die Inklusionsvereinbarung

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Quelle: © Gerhard Seybert / Foto Dollar Club

Das betriebliche Eingliederungsmanagement will Gesundheit und Arbeitsplätze sichern. Neben Betriebsrat und Personalrat mischt auch die Schwerbehindertenvertretung (SBV) beim BEM ordentlich mit. Welche Eckpunkte zum BEM in eine Inklusionsvereinbarung gehören, lesen Sie in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 2/2019.

Sind Beschäftigte innerhalb von zwölf Monaten sechs Wochen oder länger arbeitsunfähig erkrankt, muss der Arbeitgeber in einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) klären, wie ihnen Arbeitsfähigkeit und Arbeitsplatz erhalten werden können (§ 167 Abs, 2 SGB IX). Daran sind der örtliche Betriebs- und Personalrat beteiligt, ebenso die Schwerbehindertenvertretung (SBV), wenn das Verfahren schwerbehinderte Menschen oder ihnen gleichgestellte Beschäftigte betrifft.

Neben einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung die Mitbestimmungsfragen regelt, kann auch eine Inklusionsvereinbarung wichtige inhaltliche Rahmenbedingungen für das BEM festlegen, etwa Präventionsziele festlegen und regelmäßige Qualitätskontrollen, um das BEM-Verfahren zu verbessern.

Das SGB IX sieht BEM-Regelungen in der Inklusionsvereinbarung ausdrücklich vor (§ 166 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX). Die SBV und der zuständige Betriebs- oder Personalrat sollten sich hier genau abstimmen, damit die jeweiligen Vereinbarungen aktuell sind und inhaltlich gut ineinander greifen.

Wie Sie die Vereinbarungen vorbereiten und was es dabei zu achten gilt, lesen Sie in der neuen Ausgabe von »Schwerbehindertenrecht und Inklusion«:

Exklusiv in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« lesen Sie:

  • welche BEM-Fragen Sie in einer Inklusionsvereinbarung regeln können und was in eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung gehört
  • wie Sie sich als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen am besten ins BEM einarbeiten (Checkliste)
  • wie Sie als SBV das Integrationsamt in die Planung einbeziehen können

Neugierig geworden? Dann fordern Sie die Ausgabe an!

Weitere Themen in dieser Ausgabe:

  • Aufgaben richtig verteilen: Wie und wann Sie als Vertrauensperson stellvertretende SBV-Mitglieder heranziehen können und was für die Vertretung gilt
  • Die SBV-Sprechstunde: Wie Sie als Vertrauensperson Ihren Anspruch auf eigene Sprechzeiten durchsetzen und wie Sie die Sprechstunde bekanntmachen können
  • Kündigungsschutz: Fünf Fragen und Antworten zum besonderen Kündigungsschutz der Vertrauensperson
  • Rechtsprechung: Was bei einem Pflichtenkonflikt zwischen Personalratsmandat und SBV-Mandat gilt

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© bund-verlag.de (ck)

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