Inklusionsbetriebe

Behinderte Menschen in den Arbeitsmarkt einbinden

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Quelle: © momius / Foto Dollar Club

In Deutschland gibt es derzeit rund 1.000 Inklusionsbetriebe. Ihr Ziel: Schwerbehinderten Menschen, die besondere Beschäftigungs-Schwierigkeiten haben, eine Chance auf dem Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Welche Voraussetzungen diese Betriebe erfüllen müssen und was Betriebsräte für behinderten Menschen tun können, erläutert Sören Hohner in der »Sozialen Sicherheit« 8-9/2018.

Schwerbehinderte Menschen haben nicht in gleichem Maße von der guten Lage am Arbeitsmarkt profitiert wie andere. Während von 2008 bis 2017 die Arbeitslosigkeit bei Menschen ohne Schwerbehinderung um 23 Prozent sank, reduzierte sie sich bei Menschen mit Schwerbehinderung nur um zwei Prozent. Nach wie vor bedarf es daher besonderer Betriebe, die sich der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen widmen. Zu ihnen gehören die so genannten Inklusionsbetriebe.

Integrationsbetriebe wurden zu Inklusionsbetrieben

Sie sind bereits im Jahr 2000 (damals noch unter der Bezeichnung »Integrationsbetriebe«) eingeführt worden und haben das Ziel, Menschen mit einer Schwerbehinderung, deren Beschäftigungsteilhabe trotz Ausschöpfung aller Fördermöglichkeiten voraussichtlich auf besondere Schwierigkeiten stößt, eine Teilhabe am Arbeitsleben am allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Seit August 2016 können neben den anerkannt Schwerbehinderten auch psychisch kranke Menschen Zugang zu den Inklusionsbetrieben erlangen, wenn sie behindert oder von einer Behinderung bedroht sind.

Mittel aus der Ausgleichsabgabe

Inklusionsbetriebe sind rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen, die sich mit ihren Produkten und Dienstleistungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt behaupten müssen. Sie müssen nach § 215 Sozialgesetzbuch (SGB) IX mindestens 30 Prozent Menschen mit einer Schwerbehinderung oder psychischen Krankheit beschäftigen. Dann können sie nach § 217 SGB IX von Mitteln aus der Ausgleichsabgabe profitieren, die diejenigen Betriebe zahlen müssen, die nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen beschäftigen.

Diese Mittel stehen den Inklusionsbetrieben für den Aufbau, die Erweiterung, Modernisierung, Ausstattung und betriebswirtschaftliche Beratung zur Verfügung – nicht aber für Mieten, Personal- oder Kreditkosten. Weiterhin werden Inklusionsbetriebe bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen bevorzugt.

Auch können sie – bei einem Beschäftigungsanteil von mehr als 40 Prozent schwerbehinderten oder psychisch kranken Menschen – von einem ermäßigten Umsatzsteuersatz profitieren und sind von der Körperschaftssteuer befreit. 

Derzeit werden in den Inklusionsbetrieben rund 12.000 schwerbehinderte Menschen beschäftigt. Für die Betriebe ist es eine erhebliche Herausforderung, einerseits Beschäftigungsinklusion auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen und gleichzeitig eine wettbewerbsfähige Ware oder Dienstleistung anzubieten.

Mehr Informationen

Was dabei zu beachten ist, erläutert Sören Hohner, Berater Controlling in der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit, in der Ausgabe 8-9/2018 der »Sozialen Sicherheit«.

In derselben Ausgabe wird auch die Tätigkeit eines außergewöhnlichen Inklusionsbetriebes vorgestellt: Bei der ProjektRouter gGmbH werden Menschen mit Behinderungen unter anderem qualifiziert und per Arbeitnehmerüberlassung an kooperierende Unternehmen (langfristig) ausgeliehen, gecoacht und begleitet. Wie das abläuft, erläutern die Geschäftsführer von Projekt Router Monika Labruier und Michael Bader in der neuesten Ausgabe der »Sozialen Sicherheit«.

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