Mitbestimmung

Betriebliches Vorschlagswesen mitgestalten

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Mit einem betrieblichen Vorschlagswesen (Ideenmanagement) verfolgt der Arbeitgeber das Ziel, das Ideenpotenzial der Beschäftigten zu nutzen. Was dabei zu beachten ist und wie Sie als Betriebsrat mitbestimmen können, sagt Ihnen Matti Riedlinger im Informationsdienst »Betriebsrat und Mitbestimmung« 7/2019.

Was ist ein Betriebliches Vorschlagswesen?

Der Begriff des betrieblichen Vorschlagswesens (BVW) umfasst alle Methoden, mit deren Unterstützung Vorschläge von Beschäftigten zur Verbesserung des betrieblichen Arbeitsprozesses sowie der Produkte und Dienstleistungen angeregt, erfasst, ausgewertet und beurteilt werden. Arbeitgeber erhoffen sich daraus, die Ideen der Beschäftigten besser nutzen zu können, um ggf. betriebliche Rationalisierungsprozesse zu steigern.

Die Verbesserungsvorschläge, welche die Belegschaft einreicht, sind das Herzstück eines jeden BVW. Viele Arbeitgeber stellen dafür auch finanzielle Mittel zur Verfügung, die im Rahmen von Prämien an die Mitarbeiter ausgeschüttet werden.

Wie bestimmt der Betriebsrat mit?

Über die Grundsätze des BVW hat der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG mitzubestimmen. Dieses Mitbestimmungsrecht erfasst jedoch nur die einfachen technischen und nichttechnischen Verbesserungsvorschläge (siehe Übersicht dazu in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 7/2019, S. 5), da es sich bei dieser Art von Vorschlägen um eine zusätzliche, nicht durch den Arbeitsvertrag geregelte, weitere Leistung des Arbeitnehmers handelt.

Eine Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG besteht nur, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht existiert.

Mitbestimmung beim »Ob« und »Wie«

Die Mitbestimmung des Betriebsrats umfasst die Einführung (und Beendigung) von Grundsätzen über ein BVW. Der Arbeitgeber kann demnach beim »Ob« nicht einseitig handeln, sondern hat die Mitbestimmung des Betriebsrats zu wahren. Der Betriebsrat hat zudem ein Initiativrecht. Betriebsräte können vom Arbeitgeber damit die Einführung von Grundsätzen zum BVW verlangen. Auch beim »Wie«, also der Ausgestaltung des BVW ist der Betriebsrat zu beteiligen. Einige Beispiele, bei welchen Punkten der Betriebsrat mitbestimmt, lesen Sie in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 7/2019, S. 5, 6.

Informationsrecht des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat ein allgemeines Informationsrecht über das betriebliche Vorschlagswesen (§ 80 Abs. 2 BetrVG). Speziellere Vorhaben, wie z. B. der Umbau von Gebäuden oder die Neugestaltung von Arbeitsplätzen, welche durch Verbesserungsvorschläge angestoßen wurden, sind dem Betriebsrat mitzuteilen (§ 90 BetrVG). Ergeben sich aus den Maßnahmen Auswirkungen auf die Personalplanung, ist der Betriebsrat auch hierüber zu unterrichten und das Beratungsrecht zu wahren (§ 92 BetrVG).

Mehr lesen

Wie sieht die Mitbestimmung bei Prämien aus? Was sind kontinuierliche Verbesserungsprozesse? Und was sagen die Gerichte? Antworten darauf und Eckpunkte für eine Betriebsvereinbarung zum BVW finden Sie in der Juli-Ausgabe von »Betriebsrat und Mitbestimmung«.

© bund-verlag.de (ls)

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