Entschädigung

Geschlechterdiskriminierung bei Lehrern

15. Januar 2020
Sport Damen Mädchen Volleyball Schule Schulsport Training
Quelle: Pixabay | Bild von Keith Johnston

Eine Schule darf bei einer Lehrkraft für den Sportunterricht nicht allein nach weiblichen Arbeitnehmerinnen suchen. Dadurch würden männliche Bewerber aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert. Von Matthias Beckmann.

In diesem Verfahren stritten Arbeitgeber und Arbeitnehmer um Schadensersatzansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Der Arbeitgeber betrieb eine Privatschule mit den Klassenstufen 1-13. Im Jahr 2017 begab er sich mit einer Stellenanzeige auf die Suche nach mehreren Lehrkräften für verschiedene Fächer. Für alle Fächer wurden ausdrücklich männliche und weibliche Bewerber gesucht, mit Ausnahme der Stellenanzeige für eine Sportlehrerin. Hier waren ausdrücklich nur weibliche Bewerberinnen gewünscht.

Männlicher Bewerber wegen Geschlecht abgelehnt

Der hiesige männliche Arbeitnehmer bewarb sich dennoch, erhielt aber umgehend eine Absage. Die wurde damit begründet, dass eine weibliche Lehrkraft für die Mädchen der Oberstufe gesucht werde.

Der Bewerber machte dann zunächst außergerichtlich Schadensersatz wegen Diskriminierung geltend. Nachdem dies erfolglos geblieben war, erhob er Klage auf Zahlung von 13.500,- Euro Entschädigung nach dem AGG.

Die Klage hatte in den ersten beiden Instanzen keinen Erfolg, das BAG hat das Urteil des LAG aber nun aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Anforderungen des AGG

Nach dem AGG ist es grundsätzlich unzulässig Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus bestimmten Gründen ungleich zu behandeln. Die nach dem AGG verpönten Gründe sind neben u.a. Rasse, Religion und Lebensalter auch das Geschlecht. Schon die Stellenausschreibungen müssen diskriminierungsfrei sein.

Eine ungleiche Behandlung wegen einer dieser Gründe ist nur dann erlaubt, wenn dieser Grund für die auszuübende Tätigkeit eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist, § 8 AGG.

Nach Auffassung des BAG konnte der Arbeitgeber im hiesigen Fall aber gerade nicht darlegen, dass für die Stelle der Sportlehrkraft das Geschlecht eine wesentliche und entscheidende sowie angemessene berufliche Anforderung i.S.v. § 8 Abs. 1 AGG sei.

LAG verneint Diskriminierung

Das LAG hatte dies noch anders beurteilt. Nach seiner Auffassung könne das Schamgefühl von Schülerinnen beeinträchtigt werden, wenn es bei Hilfestellungen im nach Geschlechtern getrennt durchgeführten Sportunterricht zu Berührungen der Schülerinnen durch männliche Sportlehrkräfte komme.

Der Bewerber hatte eingewandt, dass diese Berührungen geschlechtsneutral seien. Folge man der Ansicht der Schule, dürfe es auch keinen männlichen Frauenarzt und keinen männlichen Masseur geben. Dieser Argumentation scheint auch das BAG, dessen schriftliche Urteilsgründe noch nicht vorliegen, gefolgt zu sein.

Nicht gelten ließ bereits das LAG die Regelung im staatlichen Lehrplan, wonach im Basissport ausschließlich weibliche Lehrkräfte Mädchen und männliche Lehrkräfte Jungen zu unterrichten hätten. Entscheidend seien vielmehr die Anforderungen des AGG.

Praxishinweise

Diese Entscheidung des BAG führt dazu, dass die Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers feststeht. Die Sache wurde nur deswegen an das LAG zurückverwiesen, weil weitere Feststellungen erforderlich sind, um die Höhe des Schadensersatzes berechnen zu können. Der bayerische Lehrplan, der noch eine geschlechtliche Trennung vorsieht, wird sich nicht zuletzt im Hinblick auf das neue Geschlechtsmerkmal „divers“ den gesellschaftlichen Realitäten anpassen müssen.

Die Entschädigung für eine Diskriminierung nach dem AGG beträgt maximal drei Monatsgehälter (§ 15 AGG). Wesentlich und häufig übersehen wird bei Entschädigungsforderungen nach dem AGG, dass diese innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden müssen.

Bleibt diese Geltendmachung erfolglos, muss binnen einer weiteren Frist von drei Monaten ab Geltendmachung Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Der Verstoß gegen ein Diskriminierungsverbot des AGG ist zugleich ein Verstoß gegen ein Gesetz bei einer personellen Einzelmaßnahme (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG). Der zuständige Betriebsrat, dessen Zustimmung bei Einstellungen erforderlich ist, könnte also die Zustimmung verweigern. Damit kann das Gremium aber nur die Einstellung eines anderen Bewerbers verhindern.

Der diskriminierte Bewerber kann stets nur eine Entschädigung geltend machen und nicht den Arbeitgeber zum Abschluss eines Beschäftigungsverhältnisses zwingen.

Matthias Beckmann, DGB Rechtsschutz GmbH

Quelle

BAG (19.12.2019)
Aktenzeichen 8 AZR 2/19
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