Urlaub

Freistellung in der Altersteilzeit schließt Urlaubsanspruch aus

15. Oktober 2019
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Quelle: © papalapapp / Foto Dollar Club

Bei Altersteilzeit im Blockmodell entsteht für den Freistellungszeitraum kein Anspruch mehr auf Urlaub, auch nicht auf Urlaubsabgeltung. Denn laut dem BAG setzt der Urlaubsanspruch eine grundsätzliche Arbeitspflicht voraus, die bei der »Teilzeit »Null« fehlt. Von Margit Körlings.

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestand ein Vollzeitarbeitsverhältnis auf der Basis einer 40-Stunden-Woche. 2014 wird ein Altersteilzeitvertrag geschlossen, beginnend ab 1.12.2014. Danach endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung am 31.7.2017. Die Arbeitszeit wird um die Hälfte reduziert, mithin auf 20 Wochenstunden. Die Arbeitszeit wird so verteilt, dass der Arbeitnehmer vom 1.12.2014 bis 1.03.2016 in Vollzeit arbeitet (Arbeitsphase) und vom 1.4.2016 bis 31.7.2017 von der Arbeitsleistung freigestellt ist (Freistellungsphase).

Arbeitnehmer will Abgeltung für Urlaub in der Altersteilzeit

Zum Urlaub wurde vereinbart, dass dieser 30 Arbeitstage im Jahr beträgt. Im Jahr des Wechsels zwischen Arbeits-und Freistellung erhielt der Arbeitnehmer den Urlaub anteilig für die Arbeitsphase gewährt. Mit Eintritt in die Freistellungsphase sind alle Urlaubsansprüche erfüllt. Bezahlt wurde der Kläger während der gesamten Altersteilzeit auf der Basis von 20 Stunden zuzüglich der Aufstockungsbeträge. Somit wurden für den Zeitraum 1.01.2016 bis 31.03.2016 insgesamt 8 Tage Urlaub gewährt.

Der Kläger möchte die Abgeltung für nicht genommenen Urlaub für die restlichen 22 Tage aus dem Jahre 2016 und weitere 30 Tage für das Jahr 2017. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage ab, wie dies auch schon die Vorinstanzen getan hatten.

Berechnen des Urlaubsanspruchs

Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt jährlich 24 Werktage, bestimmt § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn-oder gesetzliche Feiertage sind (§ 3 Absatz 2BUrlG). Daraus ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 24 Tagen bei einer auf sechs Tage in der Woche verteilte Arbeitszeit, also von 20 Tagen bei einer Fünf-Tage Woche. Damit alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer bekommen, muss folgende Formel angewendet werden: 24 Werktage Urlaub multipliziert mit Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht, geteilt durch 312 Werktage (BAG 19.03.2019 – 9 AZR 406/17).

Das sagt das BAG: Kein Urlaubsanspruch ohne Pflicht zur Arbeitsleistung

Für die Freistellungsphase des Klägers im Jahr 2017 ergibt dies faktisch eine Teilzeit »Null«, da keinerlei Arbeitsleistung zu erbringen ist. Im ruhenden Arbeitsverhältnis findet die für Teilzeitbeschäftigte geltende Umrechnungsformel lediglich deshalb keine Anwendung, weil an sich eine Arbeitspflicht besteht, die aber lediglich ruht. Während der Freistellung in der Altersteilzeit besteht die Arbeitspflicht einfach nicht mehr. Selbst im Falle von Kurzarbeit »Null« hält der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Kürzung des Anspruchs auf den vollen Jahresurlaub um die Kurzarbeit »Null« für unbedenklich (EuGH 8.11.2012 – C-229/11 und C-230/11).

Urlaubsanspruch ist erfüllt

Der Anspruch ist zudem durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erloschen. Insoweit hält die Vereinbarung über den Urlaub im Altersteilzeitvertrag einer rechtlichen Prüfung stand. Es gilt nichts anderes, als in den Fällen, in denen einvernehmlich oder eine einseitige Freistellung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche erfolgt (BAG 16.7.2013 – 9 AZR 234/11).

Es erfolgt auch keine Schlechterstellung im Vergleich zu Altersteilzeitverträgen, in denen eine auf die gesamte Altersteilzeit gleichmäßige Reduzierung der Arbeitszeit erfolgt (verstetigte Altersteilzeit). Im Gegenteil wären Altersteilzeitler im Blockmodell gegenüber anderen unzulässig begünstigt, wenn im Blockmodell während der Freistellungsphase noch Urlaubsansprüche entstehen würden.

Für die Praxis

Vor der Entscheidung für die Altersteilzeit sind in jedem Fall genaue Überlegungen und Berechnungen angezeigt.

Das passiert während der Altersteilzeit mit anderen Ansprüchen:

  • Rentenansprüche: Wird die Arbeitszeit halbiert, entstehen es auch nur die hälftigen Rentenansprüche. Stockt der Arbeitgeber Gehalt und Sozialbeiträge auf 80 Prozent auf, fehlen immer noch 20 Prozent.
  • Insolvenz des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Wertguthaben abzusichern, das den Betrag des dreifachen Regelarbeitsentgeltes einschließlich des Arbeitgeberanteiles an den Gesamtsozialversicherungsbeiträge beträgt (§ 8 a Altersteilzeitgesetz). Dies muss er alle sechs Monate schriftlich nachweisen.
  • Das Arbeitsentgelt ist trotz Aufstockung geringer. Dafür werden aber auch entsprechend weniger Stunden gearbeitet. Dies führt zu mehr Lebensqualität.
  • Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Tritt ein, wenn bei Abschluss der Altersteilzeit von vornherein feststand, dass deren Ende noch Arbeitslosengeld (ALG) beantragt werden soll.
  • Anders ist es, wenn sich nach Abschluss der Altersteilzeit die Gesetzeslage zum Gang in die Rente geändert hat. So war es bei Inkrafttreten des Flexirentengesetzes. Betroffen waren die besonders langjährig Versicherten (45 Jahre), die mit 63 + x Monate ohne Abschläge in Rente gehen können. Hier tritt nach der Rechtsprechung des BSG keine Sperrzeit ein, wenn noch bis zum Renteneintritt ALG bezogen wird (BSG 12.9.2017 B 11 AL 25/16 R). Dieses ALG ist aber auf der Basis der geringen Höhe des Gehalts in der Altersteilzeit zu berechnen.

Margit Körlings, DGB Rechtsschutz GmbH

Quelle

BAG (24.09.2019)
Aktenzeichen 9 AZR 481/18
Diese Entscheidungsbesprechung ist Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat vom 16.10.2019.
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