Lohnsteuer

Frühstück vor Gericht

20. September 2019 Lohnsteuer, Sachbezug, Frühstück
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Quelle: www.pixabay.com/de | Bild von Bernadette Wurzinger (Einladung_zum_Essen)

Ein ordentliches Frühstück muss mehr sein als Kaffee und trockene Brötchen. Dies bestätigt der Bundesfinanzhof: Stellt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern täglich Brötchen und Heißgetränke bereit, liegt keine Mahlzeit im Sinne der Lohnsteuer vor, sondern allenfalls eine nicht besteuerbare »Aufmerksamkeit«.

Die Klägerin ist ein Softwareunternehmen mit 80 Mitarbeitern. Sie bestellte im Streitzeitraum täglich etwa 150 Brötchen (Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen, Rosinenbrot etc.). Diese standen in Körben auf einem Buffet in der Kantine für Mitarbeiter, Kunden und Gäste zur Verfügung. Dabei wurden nur die Brötchen, aber kein Aufschnitt oder sonstige Belege ausgereicht.

Finanzamt will Brötchen besteuern

Zudem konnten sich die Mitarbeiter, Kunden und Gäste ganztägig unentgeltlich aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen. Die Mitarbeiter verzehrten einen Großteil der Brötchen bereits in der Vormittagspause. Das zuständige Finanzamt folgerte aus dieser Betriebsausgabe, dass der Arbeitgeber seinen Beschäftigten täglich ein Frühstück als unentgeltliche Mahlzeit zur Verfügung stellt.

Die Behörde beschied das Unternehmen, dass dieses Frühstück als Sachbezug mit den amtlichen Sachbezugswerten von 1,50 € bis 1,57 Euro je Mitarbeiter und Arbeitstag zu besteuern sei. Dagegen wehrte sich das Unternehmen. Das Finanzgericht Münster entschied, dass dies keinen Sachbezug in Form eines »Frühstücks« darstellt (FG Münster 31.05.2017 - 11 K 4108/14).

BFH: Backwaren und Kaffee ergeben noch kein Frühstück

Der Bundesfinanzhof (BFH) schloss sich dieser Entscheidung an und wies die Revision des Finanzamts zurück: Unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk sind (noch) kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne.

Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer könne zu Arbeitslohn führen. Arbeitslohn liege grundsätzlich vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit, wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen, unentgeltlich oder verbilligt reiche. Davon abzugrenzen seien nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienten und denen daher keine Entlohnungsfunktion zukomme.

Im vorliegenden Fall handele es sich bei den unentgeltlich zugewandten Lebensmitteln nicht um Arbeitslohn in Form kostenloser Mahlzeiten, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Unbelegte Brötchen seien auch in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).

Selbst für ein einfaches Frühstück müsse jedenfalls noch ein Aufstrich oder ein Belag hinzutreten. Die Überlassung der Backwaren nebst Heißgetränken habe daher lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen gedient.

Quelle:

BFH, Pressemitteilung 58/19 vom 19.9.2019

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BFH (03.07.2019)
Aktenzeichen VI R 36/17
(Erstmeldung vom 16.10.2017, aktualisiert 20.9.2019)
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