Unfallversicherung

Für Verletztengeld zählt nur nachgewiesenes Arbeitseinkommen

14. November 2019
Nachtarbeit Baustelle Nacht Arbeit Nachtschicht
Quelle: www.pixabay.com/de

Wer wegen eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig wird, erhält Verletztengeld von der Unfallversicherung. Dessen Höhe richtet sich nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt, also der Verdienstabrechnung. Nicht nachgewiesene Einnahmen, etwa aus Schwarzarbeit auf einer Baustelle, zählen dabei nicht - so das Hessische Landessozialgericht.

Darum geht es: Verletztengeld nur für Teilzeitbeschäftigung

Ein Versicherter war auf einer Großbaustelle als Einschaler tätig und wurde von einer einstürzenden Decke verletzt. Die Berufsgenossenschaft anerkannte einen Arbeitsunfall und gewährte Verletztengeld nach der vorgelegten Verdienstabrechnung für eine Tätigkeit von wöchentlich 20 Stunden. Der 51-jährige Verletzte aus dem Landkreis Offenbach verwies darauf, dass er weitaus mehr auf der Baustelle gearbeitet habe und legte einen Arbeitsvertrag über 40 Wochenarbeitsstunden vor.

Das sagt das Gericht: Einnahmen sind nicht nachgewiesen

Die Darmstädter Richter gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Der Bauarbeiter hat Anspruch auf das Verletztengeld als Folge seines Arbeitsunfalls (§ 45 SGB VII).

Die Höhe des Verletztengeldes richte sich nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (§ 47 SGB VII). Da der Versicherte aber ein Arbeitsentgelt nur für für 20 Wochenstunden nachgewiesen hat, habe er keinen Anspruch auf ein höheres Verletztengeld.

Ob Schwarzarbeit vorliegt, kann offen bleiben

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sowie Zeugenaussagen sprächen zwar dafür, dass es auf der Baustelle gängige Praxis gewesen sei, 20 Wochenstunden als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit und 20 Wochenstunden im Rahmen von Schwarzarbeit zu vergüten.

Es lägen jedoch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Versicherte tatsächlich Einnahmen aus Schwarzarbeit erzielt habe. Der Senat musste daher nicht entscheiden, ob tatsächlich erzielte Einnahmen aus Schwarzarbeit bei der Bemessung der Höhe des Verletztengeldes außer Betracht bleiben.

bund-verlag.de (ck)

Quelle

Hessisches LSG (25.10.2019)
Aktenzeichen L 9 U 109/17
Hessisches LSG, Presseinformation Nr. 18/2019 vom 13.11.2019
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