Arbeitsentgelt

Gleicher Stundenlohn für Teilzeitbeschäftigte

11. Juli 2022
Ambulanz Rettungswagen Notarzt Arzt
Quelle: Pixabay.com/de

Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf den gleichen Stundenlohn wie in Vollzeit Beschäftigte. Maßstab ist allein die gleiche Tätigkeit, hier als Assistenten im Rettungsdienst. Für eine unterschiedliche Bezahlung gebe es keinen sachlichen Grund – so das LAG München.

Das war der Fall

Der im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tätige Rettungsassistent arbeitete bei einem Rettungsdienst. Dieser zahlte ihm einen Stundenlohn in Höhe von 12,00 € brutto. Dabei war er im Gegensatz zu den in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmern des Rettungsdienstes keinem festen Schichtplan zugeteilt. Er konnte sich selbst für Einsätze anmelden und hatte die Möglichkeit, etwaige Einsatzanfragen auch abzulehnen.

Die in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer hingegen arbeiteten in einem Schichtplan. Sie konnten sich die Termine nicht selbst aussuchen und ihre Dienste nur in Ausnahmefällen tauschen. Dafür wurden sie mit einem Stundenlohn in Höhe von 17,00 € brutto entlohnt.

Der Arbeitgeber begründete diesen Lohnunterschied mit der Terminfreiheit und Flexibilität der geringfügig Beschäftigten.

Der Arbeitnehmer war der Ansicht, dies verstoße gegen das Diskriminierungsverbot (§ 4 TzBfG). Er erhob Klage auf Zahlung der 5,00 € Stundenlohndifferenz für die Monate, in denen er arbeitete. Das Arbeitsgericht München wies die Klage ab.

Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht München hob die Entscheidung in der Berufung auf und sprach dem Arbeitnehmer rund 3.300 Euro Differenzlohn für vier Monate zu.

Das Landesarbeitsgericht geht davon aus, es fehle an einer sachlichen Rechtfertigung für die ungleiche Bezahlung. Der Arbeitgeber verstoße damit gegen § 4 TzBfG, wonach voll- und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

Die Tätigkeit des Rettungsassistenten in geringfügiger Beschäftigung – welche im Sinne der Vorschrift einer Teilzeitbeschäftigung gleichsteht - unterscheide sich nicht von der eines Vollzeitbeschäftigten.

Allein die Zuteilung zu einem Schichtplan bzw. die Freiheit sich die Einsätze selbst auszusuchen, reiche nicht für eine sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Bezahlung, da keine objektiven Gründe vorlägen, die einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens dienen.

Ohnehin, so das Landesarbeitsgericht, seien die Vollzeitbeschäftigten, die dem Schichtplan unterlagen, dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen (§ 106 GewO).

Hinweis für die Praxis

§ 4 TzBfG regelt ein umfassendes Verbot der Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten – dies gilt sowohl für einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers als auch für arbeitsvertragliche Regelungen. Insbesondere betrifft dies Arbeitszeit-, Vergütungs- oder Urlaubsregelungen.

Hiervon sind nur wenige Ausnahmen zulässig, nämlich dann, wenn tatsächlich ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung vorliegt. Denkbar ist das vor allem, wenn die Sachgründe auf Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung oder unterschiedlichen Arbeitsplatzanforderungen beruhen. In allen anderen Fällen gilt jedoch: gleicher Lohn für alle.

© bund-verlag.de (CA)

Quelle

LAG München (19.01.2022)
Aktenzeichen 10 Sa 582/21
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