Gesundheitsschutz

Homeoffice-Pflicht für Arbeitnehmer

26. April 2021
Homeoffice_Teddy
Quelle: pixabay

Ab sofort bis vorerst Ende Juni gilt für Arbeitnehmer die Pflicht, berufliche Arbeit soweit wie möglich in die private Wohnung zu verlagern. Bislang konnten Arbeitnehmer sich aussuchen, ob sie das Homeoffice-Angebot des Arbeitgebers annehmen oder nicht. Damit ist nun Schluss. Allerdings drohen keinerlei Sanktionen für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten.

Diese Notbremse gilt unabhängig vom Inzidenzwert. Das geänderte Infektionsschutzgesetz sieht vielmehr bis Ende Juni vor, dass Arbeitnehmer eine Verpflichtung zum Homeoffice haben, wenn das Angebot dazu besteht und betriebliche Gründe nicht dagegensprechen. Allerdings können Arbeitnehmer in Ausnahmefällen das Angebot ablehnen, wenn ihrerseits Gründe dagegenstehen.

Derlei Gründe könnten sein:

  • Fehlende technische Ausstattung (Internetzugang, EDV)
  • Räumliche Enge, Lärm.
  • Störungen durch Dritte (Kinder, Angehörige)

Es reicht eine bloße Mitteilung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber danach fragt. Eine umfassende Begründung müssen Arbeitnehmer nicht abgeben. Vor allem drohen keinerlei Sanktionen, wenn die Gründe des Arbeitnehmers eventuell nicht stichhaltig oder überzeugend dargelegt sind. Vor allem haben Arbeitgeber wohl auch keinerlei Recht, in der Wohnung des Arbeitnehmers Kontrollbesuche vorzunehmen, um zu überprüfen, ob die Begründung schlüssig ist.

Theoretisch wären solche Fälle denkbar: Der Arbeitgeber könnte beispielsweise den Zutritt zum Büro verweigern, wenn er die Gründe des Arbeitnehmers anzweifelt, warum Homeoffice bei ihm nicht möglich ist. Im schlimmsten Fall könnte der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch verlieren. Da hier der Arbeitgeber aber gerade nicht überprüfen darf, ob die Gründe stichhaltig sind oder nicht, kann er den Zutritt nicht verweigern. Tut er es dennoch, gerät er in Annahmverzug. Die Folge: Er muss die Vergütung in jedem Fall zahlen.

© bund-verlag.de (fro)

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