Betriebsratswahl

Wahlversammlung in Pandemiezeiten

09. April 2021 Betriebsratswahl, Corona
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Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

In Pandemiezeiten sind die Erfordernisse an die Ladung zur Wahl des Wahlvorstandes nicht zu hoch anzusetzen. Betriebsratswahlen dürften auch durch Corona nicht ausgesetzt sein, so das ArbG Weiden.

Das war der Fall                                                         

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ging es um die Frage, ob der Arbeitgeber Mitarbeiterlisten an den Wahlvorstand herausgeben müsste. Die Wahl des Wahlvorstands war auf den 5. November 2020 terminiert und sollte in der Brauereigaststätte des Arbeitgebers stattfinden, wurde dann aber wegen eines erneuten Teil-Lockdowns auf den Parkplatz verlegt. Das wurde den Mitarbeitern, soweit unter den erschwerten Corona-Bedingungen möglich, mündlich oder mithilfe moderner Medien mitgeteilt. Im Ergebnis wählten zehn Mitarbeiter eine Person aus ihrem Kreis zum Wahlvorstand. Diese Wahl hielt der Arbeitgeber für nichtig.

Das sagt das Gericht

Die Wahl des Wahlvorstandes genügt den gesetzlichen Vorgaben, so das ArbG Weiden. Der Arbeitgeber muss dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte erteilen und die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Diese Unterstützungspflicht gilt auch, wenn die Bestellung des Wahlvorstandes anfechtbar ist. Das soll sicherstellen, dass die Betriebsratswahl nicht aufgrund fehlender Informationen behindert oder verzögert wird.

Wahl nichtig?

Die Unterstützungspflicht entfällt allerdings, wenn die Wahl des Wahlvorstandes nichtig war. Das ist hier nicht der Fall. Erforderlich für eine Nichtigkeit der Wahlvorstandswahl ist, »dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Errichtung in so hohem Maß verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr besteht«, heißt es im Beschluss. Das ist der Fall, wenn offensichtlich und besonders grob gegen die Bestellungsvorschriften der §§ 16 bis 17 a BetrVG verstoßen wurde. Ziel des BetrVG sei es, betriebsratslose Zustände zu vermeiden, weswegen nur grobe Verstöße ins Gewicht fallen.

Das war hier nicht der Fall, zudem die erschwerten Bedingungen der Wahl vor dem Hintergrund der Pandemie zu beachten sind. Unter diesem Gesichtspunkt sei die Verlegung der Wahl auf den direkt vor der Gaststätte gelegenen Parkplatz und die Information der Mitarbeiter – mündlich und über moderne Medien – ausreichend.

Das muss der Betriebsrat wissen

Das Arbeitsgericht weist darauf hin, dass die Betriebsverfassung und die Durchführung von Betriebsratswahlen durch Corona nicht ausgesetzt sind. Gerade in diesen schwierigen Zeiten dürften keine zu hohen Voraussetzungen an die Ladung gestellt werden, vor allem, weil Ladungsfehler beispielsweise auch ohne Pandemie bei einer kurzfristig stattfindenden Betriebsversammlung sehr großzügig betrachtet würden, wenn ein Großteil der Belegschaft von der Versammlung hätte Kenntnis haben können. Das Gericht weißt außerdem darauf hin, dass ein möglicherweise zu strenges Hygienekonzept nicht zur Nichtigkeit der Wahl führt.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

ArbG Weiden (18.12.2020)
Aktenzeichen 3 BVGa 2/20
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