Neuer SGB IX-Kommentar

Das sind die Rechte der SBV

03. August 2018
3D Cover SGB IX Kommentar für die Praxis 6719 Feldes Kohte Stevens 4. Auflage 2018

Das Umsetzen des Bundesteilhabegesetzes steht seit Ende 2016 auf der betrieblichen Tagesordnung. Der Praxis-Kommentar zum Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) mit den aktuellen Neuerungen erscheint in Kürze im Bund-Verlag. Im Interview mit der Zeitschrift »Gute Arbeit« spricht Mitherausgeber und Autor Prof. Dr. Wolfhard Kohte darüber, was die Leser Hilfreiches erwarten können.

Welche Neuregelungen sind aus Ihrer Sicht für die Schwerbehindertenvertretungen (SBV) besonders wichtig?

Wolfhard Kohte:

Zur Stärkung der SBV seit Ende 2016 dienen vor allem die bessere Freistellung und das Recht auf Schulung gerade der ersten Stellvertreter. Wichtige Konsequenz daraus: Bei der SBV-Wahl im Herbst 2018 sind mehr Stellvertreter aufzustellen und zu wählen, damit neue Handlungsspielräume der SBV genutzt werden können. Passende Fortbildungen sind wichtig, mehr Angebote sind nötig.

Die neue „Unwirksamkeitsklausel“, also keine Kündigung Schwerbehinderter ohne SBV-Beteiligung, ist in der Arbeitsgerichtsbarkeit angekommen. Mehrere Urteile erklärten Kündigungen für unwirksam, weil die SBV nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß beteiligt wurde. Die SBV muss ihre Rechte konsequent betrieblich einfordern, die wir klar kommentieren und daher Orientierung bieten.

 

Ab 2018 traten weitere Neuerungen in Kraft.

Wolfhard Kohte:

Ja, seit dem 1. Januar 2018 gelten mehrere Neuregelungen: z.B. die sogenannte „Genehmigungsfiktion“ in § 18 SGB IX. Sie ist in der Praxis für Ansprüche auf Rehabilitation sehr wichtig: Wird ein Antrag auf eine Reha-Leistung – z.B. für das bessere Hörgerät im Arbeitsleben - vom Träger nicht binnen zwei Monaten entschieden, gilt der Antrag als genehmigt. Praxistipp: Der Antrag muss auf eine konkrete Leistung gerichtet sein!

Neu sind auch Teilhabeplan und Teilhabekonferenz: Beide Instrumente sind vorgeschrieben, wenn mehrere Reha-Träger an einem Fall beteiligt sind oder betroffene Versicherte dies beantragen. An der Teilhabekonferenz kann auf Wunsch des Versicherten die SBV oder ein Betriebsrat teilnehmen. Die Gemeinsamen Servicestellen werden bis Ende 2018 leider abgeschafft. Daher müssen alle Träger seit dem 1. Januar 2018 möglichst dezentrale Reha-Ansprechstellen anbieten - nach § 12 SGB IX - und sie öffentlich bekannt machen. Das läuft zögerlich. Die Mitglieder der Selbstverwaltung können Dampf machen. Weiter gibt es jetzt die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (abgekürzt: EUTB).

 

Gibt es Impulse für die Inklusion in den ersten Arbeitsmarkt?

Wolfhard Kohte:

Das Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX ist eine Alternative zur Werkstatt für behinderte Menschen. Es soll Übergänge in das Arbeitsleben ebnen. Vorher gab es das nur in einigen Bundesländern, nun gilt eine bundesweite Regelung. Wer Bescheid weiß, wie das funktioniert, kann die betriebliche Praxis und die Teilhabe verbessern.

 

Es gibt eine neue Nummerierung der Paragrafen im SGB IX.

Wolfhard Kohte:

Durch neue Paragrafen und den eingeschobenen Gesetzesteil zur Eingliederungshilfe – in den §§ 90-150 - wird das SGB IX umfangreicher. Das neue Schwerbehindertenrecht beginnt nun im Teil 3 ab § 151 und hat die neue Nummerierung – alte Zahl plus 83. Alte SGB IX-Kommentare sind nicht aktuell.

Hinweis: Der neue SGB IX Kommentar berücksichtigt den Part zur Eingliederungshilfe noch nicht, Teil 2 tritt erst zum 1.1.2020 /2023 in Kraft. Ein Gesetz ohne Praxis und Rechtsprechung ist kaum zu kommentieren – das macht ab 2020, nach ersten Erfahrungen, Sinn.

 

Für wen ist der Kommentar geeignet?

Wolfhard Kohte:

Für die SGB IX-Praktiker und die SBV, denn der Kommentar beachtet die Sicht der Interessenvertretungen. Wer Teilhabe fördern, Inklusion und soziale Ansprüche in das betriebliche Leben überführen will, braucht neben der Kommentierung von Teil 3 auch ein fundiertes Verständnis von Teil 1 des SGB IX. Und wichtig ist: Der Arbeitgeber hat den Kommentar nach § 179 Abs. 8 zu bezahlen.

 

Zur Person

Wolfhard Kohte, Dr. jur., Professor für Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Arbeits-, Unternehmens- und Sozialrecht, Universität Halle-Wittenberg; Forschungsdirektor am Zentrum für Sozialforschung Halle (ZSH).

 

Weitere Informationen

Das Kurz-Interview mit Professor Wolfhard Kohte erscheint in der Zeitschrift »Gute Arbeit« 9/2018 (S. 6).

 

Bisher sind zum Thema Bundesteilhabegesetz und Reformen im SGB IX in »Gute Arbeit« erschienen:

  • Titelthema Ausgabe 11/2017: »Schwerbehindertenvertretung - der starke Partner im Betrieb« (S. 8-20).
  • Ausgabe 12/2017: »Eine Bürokraft für die SBV«, zum Rechtsanspruch auf organisatorische Unterstützung (S. 36-39).
  • 1/2018: »Budget für Arbeit« (S. 35).
  • 5/2018: »Keine Kündigung ohne SBV-Beteiligung« (S. 38-39).

Zur SBV Wahl und dem Aufstellen von mehr Stellvertreter(inne)n:

  • Ausgabe 5/2018 »8 Fragen zur SBV-Wahl« (S. 35-37) und
  • 6/2018 »Rechtsprechung zur SBV-Wahl« (S. 36-39).

Für die Online-Ausgabe registrierte Abonnent/innen von „Gute Arbeit« haben über das Archiv kostenfreien Zugriff auf alle Beiträge der Zeitschrift (ab 1/2012). Hier für die Online-Ausgabe oder ein Testabo (2 Ausgaben und Online-Zugang) anmelden!

 

© bund-verlag.de (BE)

Newsletter 2024 viertel - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren