Betriebsratsarbeit

Jedes Betriebsratsmitglied braucht Schlüssel zum Betriebsratsbüro

18. Februar 2020
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Quelle: Pixabay | Bild von GuHyeok Jeong

Alle Betriebsratsmitglieder müssen jederzeit sämtliche Unterlagen des Betriebsrats einsehen können. Ist dafür ein bestimmter Schlüssel für das Betriebsratsbüro nötig, muss jedes Mitglied diesen bekommen. Es reicht nicht, dass die Unterlagen elektronisch zur Verfügung stehen – so das LAG Hessen.

Dass alle Mitglieder des Betriebsrats sich jederzeit über die Betriebsratsarbeit informieren können und daher volles Einsichtsrecht in die Unterlagen haben müssen, steht explizit in § 34 Abs. 3 BetrVG. Doch wie weit das Recht reicht, ist vielfach umstritten.

Das war der Fall

Dem Betriebsrat stehen für seine Arbeit mehrere Räume im Betrieb zur Verfügung. Zentral ist das Betriebsratssekretariat, in dem sich sämtliche Unterlagen der Betriebsratsarbeit befinden. Das Sekretariat ist täglich von 8.00 bis 16.00 Uhr für alle Mitglieder des Gremiums geöffnet.  Weitere Räume sind speziell für den Vorsitzenden und weitere freigestellte Betriebsratsmitglieder vorgesehen. Die Räume lassen sich nur mit bestimmten Schlüsseltranspondern öffnen, die nicht jedes Mitglied für jeden Raum hat.

Die Betriebsratsmitglieder verlangen nun Zugang zu sämtlichen dem Betriebsrat vom Arbeitgeber zugewiesenen Räumen durch Freischaltung eines Schlüsseltransponders.

Das sagt das Gericht

Das LAG gibt den Betriebsratsmitgliedern Recht. Alle Mitglieder des Gremiums müssen jederzeit alle Unterlagen einsehen können und folglich Zugang vor allem zu den Räumen haben, in denen sich diese Unterlagen des Betriebsrats befinden.

Da die Betriebsratsmitglieder, die im Schichtdienst arbeiten, die offiziellen Öffnungszeiten des Betriebsratsbüros nicht immer nutzen können, ist nicht auszuschließen, dass sie vor 8:00 Uhr und nach 16:30 Uhr Unterlagen des Betriebsrats im Sekretariat im Rahmen ihres jederzeitigen Einsichtsrechts nach § 34 Abs. 3 BetrVG einsehen möchten. Daher benötigen die Mitglieder für diesen Raum einen Schlüsseltransponder.  

Es spielt auch keine Rolle, dass - nach dem Vortrag des Betriebsrats - sämtliche Unterlagen auch elektronisch auf dem Laufwerk M sämtlichen Betriebsratsmitgliedern zur Verfügung stehen. Zwar erstreckt sich das Einsichtsrecht der Mitglieder des Betriebsrats nach § 34 Absatz 3 BetrVG auch auf elektronische Unterlagen. Hieraus folgt jedoch nicht, dass dies einem Einsichtsrecht in die entsprechenden Unterlagen in Papierform entgegensteht. Solange der Betriebsrat Unterlagen in Papierform vorhält, müssen – so das LAG - seine Mitglieder auch in diese Einsicht nehmen können, selbst wenn dieselben Informationen auch elektronisch verfügbar sind.

In den weiteren im Antrag genannten Räumen befinden sich keine Betriebsratsunterlagen, so dass hierfür auch kein Schlüsseltransponder benötigt wird.

Das muss der Betriebsrat beachten

Einzelne Betriebsratsmitglieder haben einzelne Rechtspositionen, die sie – notfalls auch vor Gericht – gegenüber dem Gremium geltend machen können. Dazu gehört das Einsichtsrecht jedes Mitglieds in sämtliche Unterlagen des Betriebsrats. Dieses Recht muss das Mitglied gegenüber dem Betriebsrat, nicht dem Arbeitgeber geltend machen.

Dem Recht steht nicht entgegen, dass die Unterlagen elektronisch zu Verfügung stehen. Gibt es Unterlagen im Print, muss jedes Mitglied diese jederzeit einsehen können. Und braucht dafür zur Not einen Schlüssel für das Büro, in dem die Unterlagen sind.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Hessen (09.09.2019)
Aktenzeichen 16 TaBV 67/19
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