Inklusion

Kein Anspruch auf elektronischen Postwagen

14. August 2020
Wagen Karre Kinder Bollerwagen Transport Urlaub Ferien
Quelle: Pixabay.com/de | Bild von Tommy_Rau

Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Für die Grundausstattung des Arbeitsplatzes, etwa die Anschaffung eines Transportwagens für die Poststelle des Unternehmens, ist aber allein der Arbeitgeber zuständig - so das Sozialgericht Stuttgart.

Darum geht es

Der Arbeitnehmer ist als Postbote in der Poststelle eines Unternehmens tätig, seit er seine ursprüngliche Tätigkeit aufgrund von Wirbelsäulenbeschwerden nicht mehr ausüben konnte. Zu seinen täglichen Aufgaben gehören die Verteilung der eingegangenen Post und das Einsammeln von Post auf einer von drei verschiedenen Routen. Diese teilt er sich mit zwei weiteren Beschäftigten. Den Mitarbeitern der Poststelle stehen hierfür Postwagen zur Verfügung, die allein mit Muskelkraft bewegt werden. Das Eigengewicht der Postwagen beträgt 14,70 kg. Je nach Route beträgt das Gewicht bei halbvoller Beladung zwischen 52,5 kg und 70 kg. Bei voller Beladung kann das Gesamtgewicht doppelt so hoch sein.

Der Kläger möchte für seine Arbeit einen elektronischen Postwagen, einen sogenannten »E-Trolley« nutzen. Er beantragte die Kostenübernahme bei der Rentenversicherung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Rentenversicherung lehnte dies ab. Dies begründete sie damit, dass für spezielle Hilfsmittel zum Heben und Tragen schwerer Lasten bei der Arbeit vorrangig der Arbeitgeber zuständig sei.

Das sagt das Gericht

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Zwar umfasst der Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben grundsätzlich auch die Kosten für erforderliche Hilfsmittel. Der Anspruch besteht allerdings nicht, wenn eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht. Allein der Arbeitgeber ist für eine ausreichende, d.h. nicht gesundheitsgefährdende Ausstattung der bei ihm bestehenden Arbeitsplätze zuständig.

Im Fall des Klägers sei von einer vorrangigen Leistungspflicht des Arbeitgebers auszugehen. Er habe dafür Sorge zu tragen, dass Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit bei der manuellen Handhabung von Lasten vermieden werden. Solche Gefahren bestünden hinsichtlich der Nutzung des vorhandenen Postwagens, wie sich aus der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes ergebe. Die Beschaffung elektrischer Postwagen sei als Maßnahme des Arbeitsschutzes erforderlich und durch den Arbeitgeber, nicht aber durch die beklagte Rentenversicherung zu erbringen.

Hinweis für die Praxis

Wie das Gericht betont, ist es nicht Aufgabe der Rentenversicherung, eine mangelnde Grundausstattung des Arbeitsplatzes auszugleichen - das ist allein Sache des Arbeitgebers. In diesem Fall konnte sich der Arbeitnehmer auch nicht auf die Gefährdungsbeurteilung für seinen Arbeitsplatz berufen, denn auch die belegt ja nur eine Handlungspflicht des Arbeitgebers.

Als Betriebsrat oder Schwerbehindertenvertretung können Sie sich dafür einsetzen, dass der Arbeitgeber die Vorgaben zügig umsetzt. Der Betriebsrat hat hier ein zwingendes Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG), wenn Beschäftigte mit Schwerbehinderung oder ihnen Gleichgestellte Hilfen benötigen, kann sich auch die SBV an den Arbeitgeber wenden (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, § 167 SGB IX).

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

SG Stuttgart (31.01.2020)
Aktenzeichen S 7 R 6998/17
SG Stuttgart, Pressemitteilung vom 6.8.2020
Newsletter 2024 viertel - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Lieferkette Produktion Transport Logistik supply chain
Lieferkettengesetz - Aktuelles

Europäisches Lieferkettengesetz kommt

Brille Tastatur Computer Bildschirmarbeit
Gesundheitsschutz - Aus den Fachzeitschriften

7 Fragen zur Bildschirmbrille