Betriebsratswahl

Neue Wahlordnung in Kraft getreten

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Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

Die novellierte Wahlordnung für Betriebsratswahlen gilt ab sofort. Für Wahlvorstände bedeutet dies, dass bei den kommende Betriebsratswahl 2022 einige Neuerungen zu beachten sind. Hier finden Sie einen Überblick der Neuerungen und den Download der Wahlordnung als PDF.

Nachdem der Bundesrat am 8. Oktober 2021 hat den Neuregelungen zugestimmt hatte, ist die Verordnung zur Änderung der Wahlordnung am 14. Oktober 2021 in Kraft getreten. Änderungen der Wahlordnung waren aufgrund des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes notwendig geworden, zum Beispiel Vorgaben zur Durchführung von Video-Sitzungen des Wahlvorstandes. Zudem sind einige weitergehende Regelungen aufgenommen worden.

Wahlvorstandssitzungen per Video- oder Telefonkonferenzen

Für den Wahlvorstand sind ab sofort Sitzungen und Beschlussfassungen per Video- oder Telefonkonferenz möglich. Ob und in welchem Umfang davon Gebrauch gemacht wird, entscheidet allein der Wahlvorstand. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die Durchführung der Sitzungen – etwa aus Kostengründen - mittels Video- und Telefonkonferenz zu verlangen. Keine Video- oder Telefonkonferenzen sind zulässig bei:

  • Prüfung eingereichter Vorschlagslisten
  • Nachprüfen von Vorschlagslisten, nachdem sie aufgrund einer Beanstandung des Wahlvorstands korrigiert wurden
  • Stimmauszählung
  • Bearbeitung der Briefwahlunterlagen
  • Durchführung eines Losverfahrens
  • Erste Wahlversammlung im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren (§ 14a Abs. 1 Satz 2 BetrVG)

Ausweitung des vereinfachten Wahlverfahrens

Künftig findet die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten erst dann statt, wenn mehr als fünf Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Für das vereinfachte Verfahren kraft Vereinbarung (§ 37 der Wahlordnung) bedarf es lediglich der Anpassung an die erhöhten Schwellenwerte: In Betrieben bis zu 100 Beschäftigten muss das vereinfachte Verfahren angewandt werden. In Betrieben ab 101 bis 200 Beschäftigte können Wahlvorstand und Arbeitgeber das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren. 

(§ 14a Absatz 5 BetrVG).

Korrekturen an der Wählerliste länger möglich

Ab sofort sind Korrekturen an der Wählerliste noch bis zum Abschluss der Stimmabgabe am Tag der Wahl zulässig - also deutlich länger als bisher, weshalb kurz vor der Wahl eingestellte oder umgesetzte Arbeitnehmer:innen möglicherweise auch an der Wahl teilnehmen können.

Abschaffung der Wahlumschläge bei Präsenzwahlen

Kosten deckeln und mehr Nachhaltigkeit: Ab sofort läuft die Urnenwahl ohne Verwendung von Wahlumschlägen ab. Wähler:innen falten den Stimmzettel so, dass die Stimme nicht erkennbar ist. Nur noch Briefwahlstimmen kommen in einen Umschlag.

Erweiterung der Briefwahl

Ab sofort darf der Wahlvorstand Beschäftigten, die längere Zeit nicht im Betrieb anwesend sind, ohne gesondertes Verlangen die Wahlunterlagen zusenden, wenn ihm bekannt ist, dass Wahlberechtigte bis zum Wahltag voraussichtlich nicht anwesend sein werden.

Auszählung der Briefwahlunterlagen

Die schriftlich abgegebenen Stimmen werden künftig erst nach der Stimmabgabe zu Beginn der öffentlichen Sitzung, in der die Stimmenauszählung erfolgt, bearbeitet.

Mehr Spielraum bei Fristen

Künftig kann der Wahlvorstand bestimmen, bis wann ihm fristgebundene Erklärungen zugehen können. Das gilt für

  • die Frist für den Einspruch gegen die Wählerliste,
  • die Fristen für die Einreichung von Vorschlagslisten und
  • Erklärungen bei Mängeln eingereichter Vorschlagslisten.

Fristende ist laut Gesetz am letzten Tag der Frist um 24 Uhr. Der Wahlvorstand kann nun bestimmen, dass diese Frist verkürzt wird und auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands, wenn dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt.

Download der neuen Wahlordnung zur Betriebsratswahl

Ein PDF der neuen Wahlordnung finden Sie hier.

© bund-verlag.de (fro/mst)

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