Arbeitszeit

Reisezeit für Fortbildungen ist vergütungspflichtig

19. Juni 2019
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Quelle: © rdnzl / Foto Dollar Club

Ordnet der Arbeitgeber die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung an, zählt diese als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Das gilt auch für die erforderliche An- und Abreisezeit zu der Fortbildung. Von Matthias Beckmann.

In diesem Verfahren stritten Arbeitnehmer und Arbeitgeber um die Anerkennung von Zeiten für Fortbildungen und den zugehörigen Reisezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit.

Der Arbeitnehmer war in dem Unternehmen als ärztlicher Gutachter beschäftigt. Im Auftrag und im Interesse des Arbeitgebers nahm der Arbeitnehmer an einem verpflichtenden Gutachtertreffen und mehreren Seminarterminen teil. Einschließlich der An- und Abreise bedeutete dies für den Arbeitnehmer einen Zeitaufwand von insgesamt 64,17 Stunden.

Auf das Arbeitsverhältnis war der »Manteltarifvertrag für die Beschäftigten) der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen« (kurz: MDK-T) in der aktuellen Fassung anwendbar.

Arbeitgeber bestreitet Vergütungspflicht

Der Arbeitgeber übernahm zwar die Fortbildungs- und Reisekosten, war aber nicht bereit, den genannten Zeitaufwand dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers gutzuschreiben.

Für Dienstreisen gab es eine tarifliche Regelung. Diese sah vor, dass die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme, einschließlich An- und Abreise, als Arbeitszeit zu berücksichtigen sei.

An anderer Stelle im Tarifvertrag war indes geregelt, und hierauf stützte sich der Arbeitgeber, dass bei Reisen aus besonderem Anlass der Umfang der Erstattung notwendiger Kosten mit der Genehmigung jeweils festgesetzt würde. Von diesen Kosten sei – so der Arbeitgeber – dann auch die Vergütung der Arbeitszeit umfasst.

BAG bestätigt Vergütungspflicht

Der Arbeitnehmer klagte auf Gutschrift der Fortbildungszeiten einschließlich An- und Abreise. Das BAG hat nun zu seinen Gunsten entschieden, dass die gesamten für die Fortbildung erforderlichen Zeiten vergütungspflichtige Arbeitszeit sind.

Auf Basis der tarifvertraglichen Regelungen war der Besuch der Fortbildungen eine Dienstreise. Eine solche ist sowohl nach dem Tarifvertrag als auch nach der BAG Rechtsprechung eine Fahrt an einen Ort, an dem ein Dienstgeschäft zu erbringen ist.

Ob eine Fortbildung ein Dienstgeschäft ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Hier hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Teilnahme beauftragt. Die Teilnahme war für die Fortsetzung seiner Gutachtertätigkeit im dienstlichen Interesse des Arbeitgebers erforderlich. Es bestand daher kein Zweifel, dass es sich um ein Dienstgeschäft handelte.

Die tarifliche Regelung über die Kostenerstattung bei Reisen aus besonderem Anlass beträfe nur die Höhe der Reisekosten, nicht aber die Einordnung der Reisezeit als Arbeitszeit, so das BAG.

Wegen der im Übrigen eindeutigen Regelung im Tarifvertrag bewertete das Gericht die An- und Abreisezeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit.

Aktuelle BAG-Rechtsprechung zur Reisezeit

Das BAG hat erst jüngst wichtige Entscheidungen zur Vergütungspflicht von Reisezeit im Arbeitsverhältnis getroffen. Mit Urteil vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17 hatte das BAG entschieden, dass die Reisezeit einer Dienstreise ins Ausland vergütungspflichtige Arbeitszeit ist.

Aus diesem Grund hätten die Gerichte der hier entschiedenen Klage auch ohne tarifliche Regelung stattgeben müssen. Auch nach der BAG-Rechtsprechung ist Reisezeit vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn sie aufgewendet wird, um am Zielort ein Dienstgeschäft zu erbringen.

Anknüpfungspunkt ist demnach stets das dienstliche Interesse des Arbeitgebers an der Reise und ob eine entsprechende Weisung von ihm vorliegt. Dann ist es letztlich unerheblich, ob die Reise zur Teilnahme an einer Fortbildung oder zur Erbringung der Arbeitsleistung am Zielort durchgeführt wird.

Das BAG hat aber ausdrücklich offen gelassen, ob im Tarifvertrag eine abweichende Vergütungshöhe für die Reisezeiten festgelegt werden könnte. Da eine solche Vergütungsregelung nicht vorlag, war diese Frage nicht entscheidungserheblich.

Würden die Tarifvertragsparteien entsprechendes vereinbaren, wäre der gesetzliche Mindestlohn als Untergrenze in jedem Fall zu beachten.

Matthias Beckmann, DGB Rechtsschutz GmbH

Quelle

BAG (15.11.2018)
Aktenzeichen 6 AZR 294/17
Diese Entscheidungsbesprechung ist Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat vom 19.6.2019.
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