Fortbildungskosten

Keine Rückzahlungspflicht bei krankheitsbedingter Eigenkündigung

10. Mai 2022
Vertrag AGB Geschäftsbedingung Lupe Kleingedrucktes Rückzahlung Klausel
Quelle: Pixabay.com/de

Rückzahlungsklauseln unterliegen den strengen Regeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Sie dürfen den Arbeitnehmer nicht übervorteilen. Die Rückzahlung muss etwa ausgeschlossen sein, falls der Arbeitnehmer unverschuldet erkrankt und kündigt, weil er die Arbeit nicht wieder aufnehmen kann. Fehler machen die Klausel insgesamt unwirksam - so nun das Bundesarbeitsgericht.

Darum geht es

Die Arbeitnehmerin war von Juni 2017 bis Januar 2020 als Altenpflegerin in einer Reha-Klinik angestellt. Sie absolvierte auf Kosten ihrer Arbeitgeberin von Juni bis Dezember 2019 erfolgreich eine Ausbildung zum “Fachtherapeut Wunde ICW” (Spezialisierung auf die Versorgung von Patienten mit chronischen Wunden).

In einem Fortbildungsvertrag verpflichtete sich die Arbeitgeberin, die Kosten der Fortbildung in Höhe von 4.090 Euro (1930 Euro Kursgebühren und 2160 Euro für bezahlte Freistellungen). zu tragen. Die Arbeitnehmerin verpflichtete sich zu einer Bindungsfrist von sechs Monaten nach Lehrgangsende.

Zu einer möglichen Rückzahlung der Fortbildungskosten bestimmt § 3 des Vertrags:

"(2) Scheidet der Arbeitnehmer aufgrund einer eigenen ordentlichen nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden oder einer eigenen außerordentlichen nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden Kündigung oder aufgrund einer vom Arbeitgeber erklärten verhaltensbedingten ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Bindungsfrist aus den Diensten des Arbeitgebers aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die vom Arbeitgeber übernommenen Gesamtkosten an diesen zurückzuzahlen. Die Rückzahlungspflicht gilt auch im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen vom Arbeitnehmer veranlassten Aufhebungsvertrag.
                          
Für je einen vollen Monat der Beschäftigung nach dem Ende der Fortbildung werden 1/6 des gesamten Rückzahlungsbetrages erlassen."

Ende November 2019 kündigte sie Altenpflegerin ihre Stellung aus gesundheitlichen Gründen zum 1. Februar 2020.
Die Arbeitgeberin forderte sie mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 auf, die ihr entstandenen Fortbildungskosten anteilig iHv. 2.726,68 Euro zurückzuzahlen.

Die Arbeitnehmerin verweigerte das, da die Klausel sie unangemessen benachteilige. Schließlich könne sie unverschuldet ihre Tätigkeit nicht mehr weiter ausüben. Die Arbeitgeberin erhob Klage auf die Rückzahlung. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage jedoch ab (LAG Nürnberg 26.03.2021 - 8 Sa 412/20).

Das sagt das Gericht

Auch der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gab der beklagten Arbeitnehmerin recht.

Eine Rückzahlungsklausel müsse Fälle ausklammern, in denen der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses haben könne. Das sei dann der Fall, in denen es dem Arbeitnehmer unverschuldet dauerhaft nicht möglich ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Verpflichtet die Rückzahlungsklausel den Arbeitnehmer ausnahmslos auch ohne Verschulden zur Erstattung der Fortbildungskosten, falls er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsdauer kündigt, ist sie unangemessen benachteiligend iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und damit unwirksam.  

Sei es dem Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen ohne sein Verschulden dauerhaft nicht möglich, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, wäre er bei Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel verpflichtet, sogar nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums ohne Gegenleistung des Arbeitgebers am Arbeitsverhältnis festzuhalten, um die Rückzahlungspflicht abzuwenden.

Daran könne der Arbeitgeber kein rechtlich billigenswertes Interesse haben, auch wenn er die Fortbildung finanziert habe. Denn der Umstand, dass sich eine Investition in einen Arbeitnehmer wegen unverschuldeter dauerhafter Leistungsunfähigkeit nicht amortisiere, sei "dem unternehmerischen Risiko zuzurechnen”.

Hinweis für die Praxis

Rückzahlungsvereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, sind grundsätzlich zulässig. Auch das BAG hat schon mehrfach entschieden, dass solche Klauseln den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen benachteiligen. Allerdings muss die Rückzahlungsklausel im Einzefall den strengen Anforderungen an die Transparenz und Zumutbarkeit einer Allgemeienen Geschäftsbedingung (AGB) genügen (§§ 307 ff BGB).

Der Arbeitgeber muss von seinem Rückzahlungsverlangen daher nicht nur in Fällen absehen, in denen er selbst die vorzeitige Eigenkündigung des Arbeitnehmers verschuldet hat (beispielsweise in Fällen von Mobbing oder sexueller Belästigung durch Vorgesetzte), sondern auch in Fällen, in denen der Arbeitnehmer unverschuldet arbeitsunfähig wird - sei es allgemein oder für konkrete Arbeitsstelle. Ist die Klausel unklar formuliert, geht dies zu Lasten des Arbeitgebers.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (01.03.2022)
Aktenzeichen 9 AZR 260/21
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