Polizeieinsatz

Ruhezeiten bei Einsätzen können Bereitschaftsdienst sein

19. Februar 2020
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Quelle: © Sven Grundmann / Foto Dollar Club

Wenn Polizeibeamte für einen Einsatz in einem Hotel untergebracht sind und sich von dort nur mit Genehmigung entfernen dürfen, leisten sie Bereitschaftsdienst – so nun entschieden zum Einsatz der Bundespolizei beim G7-Gipfel im Jahr 2015.

Das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat den Klägern aus Hannover, Solingen, Mönchengladbach, Langenhahn, Neuwied und Garbsen Recht gegeben, die als Bundespolizisten im Zeitraum vom 27. Mai 2015 bis zum 14. Juni 2015 anlässlich des G7-Gipfels und der Bilderberg-Konferenz eingesetzt und in Hotels untergebracht waren. Dort sollten sie sich während der in den Dienstplänen ausgewiesenen Ruhezeiten möglichst geschlossen aufhalten. Die Anträge der Kläger, die Ruhezeiten als Bereitschaftszeiten anzurechnen und hierfür Freizeitausgleich zu gewähren, hatte die Bundesrepublik als Dienstherr abgelehnt. Das VG Köln hat die Klagen abgewiesen. Vor dem OVG hatten sie nun Erfolg.

OVG gibt Polizisten Recht

Die Ruhezeiten seien Bereitschaftsdienst gewesen, weswegen der Anspruch auf Freizeitausgleich besteht. Die Polizisten hätten sich auch während dieser Zeiten grundsätzlich in der vom Dienstherrn zugewiesenen Unterkunft aufhalten und sich dort für mögliche Einsätze bereithalten und mit diesen rechnen müssen. Sie hatten die Anweisung, das Hotelgelände allenfalls nach vorheriger Genehmigung zu verlassen, erforderliche Ausrüstung wie Dienstwaffen und Munition mitzuführen, ununterbrochen erreichbar zu sein und keinen Alkohol zu trinken: Diese Anweisungen sollten es ermöglichen, die Beamten im Bedarfsfall jederzeit aus ihrer Bereitschaft zu holen und einzusetzen.

bund-verlag.de (mst)

Quelle

OVG Münster (13.02.2020)
Aktenzeichen 1 A 1512/18; 1 A 1671/18; 1 A 1672/18; 1 A 1673/18; 1 A 1677/18; 1 A 1678/18
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