Schwerbehindertenrecht

SBV-Rechte durchsetzen

10. August 2021 Schwerbehindertenrecht
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Quelle: © Fontanis / Foto Dollar Club

Im Gegensatz zum Betriebs- oder Personalrat fehlen der SBV echte Mitbestimmungsrechte, aber in vielen Fällen hat sie ein Recht auf Unterrichtung, Anhörung und Teilnahme an Sitzungen. In »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 8/2021 zeigt Matthias Gillmann, wie die SBV ihre Beteiligungsrechte durchsetzen kann. Ein weiteres Thema: Das bedeutet die Personalvertretungs-Novelle für die SBV.

Die Beteiligungsrechte der SBV gegenüber dem Arbeitgeber sind vielfältig. Sie umfassen nach § 178 Abs. 2 SGB IX alle Angelegenheiten, die die schwerbehinderten (und gleichgestellten) Menschen in Betrieb oder Dienststelle als Einzelne oder als Gruppe berühren.

Das reicht von der Prüfung des Arbeitgebers, ob neue oder frei werdende Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können, bis zur Kündigung, bei der die SBV auch schon im Vorfeld anzuhören ist. Hinzu kommt das Recht auf Teilnahme an Sitzungen des Betriebs- oder Personalrats, am Arbeitsschutzausschuss und an Besprechungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber bzw. Personalrat und Dienstellenleitung. 

Im Titelbeitrag von Matthias Gillmann lesen Sie, wie Sie als SBV ihre Beteiligungsrechte geltend machen. Eine ausführliche Übersicht erläutert die Beteiligung der BV an den zehn wichtigsten Vorgängen bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Betrieb und Dienststelle.

Erstmals seit 1974 hat der Gesetzgeber das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) grundlegend novelliert. Das berührt auch die in diesem Gesetz geregelten Beteiligungsrechte der SBV im öffentlichen Dienst. In einem zweiteiligen Beitrag in dieser und der nächsten Ausgabe stellt Prof. Franz-Josef Düwell dar, was sich für die SBV in Dienststellen des Bundes geändert hat und welche Übergangs- und Spezialvorschriften für die SBV im öffentlichen Dienst der Länder gelten.

Exklusiv in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« lesen Sie:

  • Welche Sanktionen nach Ordnungswidrigkeitenrecht der Arbeitgeber riskiert, wenn er Rechte der SBV missachtet
  • Wann die SBV ihre Rechte per einstweiliger Anordnung durchsetzen kann
  • Worauf die SBV in der Zusammenarbeit mit Betriebs- und Personalrat achten sollte.

Neugierig geworden? Dann fordern Sie die Ausgabe an!

Weitere Themen in dieser Ausgabe:

  • Dritter Teilhabebericht: Corona erschwert Menschen mit Behinderung die Teilhabe
  • Neues Recht auf „Vertrauensperson eigener Wahl“ im BEM
  • Rechtsprechung: Wer den Wahlvorstand für die SBV-Wahl bestellen kann (ArbG Stuttgart 26.1.2021)

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© bund-verlag.de (ck)

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