Kündigungsschutz

SBV ist vor Kündigungen geschützt

28. Oktober 2020 Schwerbehindertenvertretung
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Quelle: © S. Engels / Foto Dollar Club

Als Vertrauensperson oder stellvertretendes Mitglied der SBV geraten Sie mitunter in Konflikt mit dem Arbeitgeber. Zum Glück garantiert Ihnen das SGB IX den gleichen Sonderkündigungsschutz wie Betriebs- und Personalräten. In »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 11/2020 erläutert Daniel Hlava, was Sie darüber wissen müssen.

Damit die SBV die Belange der Beschäftigten mit Behinderungen unabhängig wahrnehmen kann, muss sichergestellt sein, dass ihr keine Sanktionen vom Arbeitgeber drohen, nur weil sie ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt.

Deshalb bestimmt § 179 Abs. 3 SGB IX, dass die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen den gleichen Schutz vor ordentlichen Kündigungen, Versetzungen und Abordnungen genießt wie ein Mitglied des Betriebs- oder Personalrat.

Für die stellvertretenden Mitglieder der SBV gilt Ähnliches wie für Ersatzmitglieder des Betriebs- und Personalrat: Sie sind vor Kündigungen und anderen Maßnahmen geschützt, wenn und solange sie als Stellvertreter amtieren oder zu SBV-Aufgaben herangezogen werden (§ 179 Abs. 3 Satz 2 SGB IX).

Wie Ihr besonderer Kündigungsschutz als SBV rechtlich ausgestaltet ist, lesen Sie im Beitrag von Dr. jur. Daniel Hlava vom Hugo-Sinzheimer-Institut für Sozialrecht in der neuen Ausgabe.

Exklusiv in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« lesen Sie:

  • wie lange die ordentliche Kündigung der Vertrauensperson untersagt ist und welche Maßstäbe für eine außerordentliche Kündigung gelten
  • wann der besondere Kündigungsschutz von Vertrauensperson und Stellvertretern beginnt, endet und nachwirkt (Checkliste)
  • ob auch Mitglieder des Wahlvorstandes einer SBV-Wahl vor Kündigungen geschützt sind.

Neugierig geworden? Dann fordern Sie die Ausgabe an!

Weitere Themen in dieser Ausgabe:

  • Werkstätten für behinderte Menschen: So sind die Beschäftigten sozial abgesichert
  • Corona-Warn-App: Was die SBV darüber wissen sollte
  • Rechtsweg: So kann die Vertrauensperson sich gegen eine Abmahnung wehren (LAG Berlin-Brandenburg, 25.5.2020 - 25 Ta 41/20)

Jetzt 2 Ausgaben »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!

© bund-verlag.de (ck)

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