Akteneinsicht

Die Personalakte – das müssen Sie als SBV wissen

05. Mai 2020 Schwerbehindertenrecht
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Quelle: Wolfilser_Dollarphotoclub

Die Personalakte bündelt, was der Arbeitgeber über seine Beschäftigten weiß oder wissen darf. Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf Einsicht in »seine« Akten und kann das Entfernen falscher oder sachfremder Inhalte verlangen. »In Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 5/2020 erläutert Sigrid Britschgi, was Sie als SBV über die Personalakte wissen sollten.

Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf Einsicht in die ihn betreffenden Personalunterlagen des Arbeitgebers (§ 83 BetrVG). Er kann dabei ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen (§ 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Für die Personalräte im öffentlichen Dienst gibt es vergleichbare Regelungen (z. B. § 68 BPersVG). Weniger bekannt ist, dass schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte auch die SBV hinzuziehen dürfen, wenn sie ihre Personalakten einsehen und prüfen (§ 178 Abs. 3 SGB IX).

Das ist im Einzelfall wichtig, denn gerade schwerbehinderte Menschen haben ein Interesse daran, welche gesundheitsbezogenen Unterlagen in ihrer Akte auftauchen. Da Sie als SBV mit dem BEM und dem Verfahren zur Anerkennung eines Grads der Behinderung vertraut sind, können Sie die Beschäftigten fachkundig beraten, ebenso in der Frage, ob sie Anspruch auf das Entfernen unrichtiger oder überholter Angaben haben.

Ausführlich beantwortet Sigrid Britschgi, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Düsseldorf, diese Fragen in der Mai-Ausgabe von »Schwerbehindertenrecht und Inklusion«.

Exklusiv in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« lesen Sie:

  • welche Unterlagen in die Personalakte dürfen, welche nicht (Checkliste)
  • welcher Schweigepflicht Sie als SBV über den Inhalt der Personalakte unterliegen
  • was es mit dem Recht auf Datenkopie nach § 15 Abs. 3 DSGVO auf sich hat

Neugierig geworden? Dann fordern Sie die Ausgabe an!

Weitere Themen in dieser Ausgabe:

  • Erfolgreich im Netzwerk: Interview mit Alfons Adam, Gesamtvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bei Daimler
  • Einladung zum Vorstellungsgespräch – wer muss sie beweisen? (LAG Mecklenburg-Vorpommern, 2 Sa 95/19).

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© bund-verlag.de (ck)

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