Schwerbehindertenrecht

Chance für neue Qualifikation

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Quelle: © Woodapple / Foto Dollar Club

Das Qualifizierungschancengesetz stärkt die Weiterbildung im Arbeitsverhältnis. In »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 7/2019 erklärt Franz-Josef Düwell, wie die Arbeitsagentur die berufliche Qualifikation schwerbehinderter Menschen fördert und wie SBV und Betriebsrat dabei helfen können.

Der digitale Wandel stellt klassische Berufsbilder immer mehr in Frage. Die Weiterbildung im Arbeitsverhältnis soll es Beschäftigten ermöglichen, mit dem Umbau der Arbeitswelt fachlich Schritt zu halten – und damit auch den eigenen Arbeitsplatz zu sichern. Dieses Ziel fördert das zum 1.1.2019 in Kraft getretene Qualifizierungschancen-Gesetz.

Die Bundesagentur für Arbeit kann dem Arbeitgeber Zuschüsse zu den Weiterbildungskosten gewähren. Bei Kleinbetrieben, älteren und schwerbehinderten Beschäftigten kann die Arbeitsagentur die Kosten sogar komplett übernehmen. Auch Zuschüsse zum Arbeitslohn sind möglich.

In »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« erläutert Professor Franz-Josef Düwell, welche besonderen Förderchancen das neue Gesetz für schwerbehinderte Beschäftigte eröffnet, die sich beruflich weiterbilden wollen. SBV und Betriebsrat können den Arbeitgeber darauf aufmerksam machen und dafür sorgen, dass Fördermöglichkeiten für einzelne Beschäftigte frühzeitig mit der Arbeitsagentur geklärt werden.

    Exklusiv in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« lesen Sie:

    • wie die Arbeitsagentur die Weiterbildung im Arbeitsverhältnis fördert (mit Checkliste)
    • welche besonderen Erleichterungen für schwerbehinderte Beschäftigte gelten
    • wann die Arbeitsagentur die Weiterbildungskosten sogar komplett übernimmt 

    Neugierig geworden? Dann fordern Sie die Ausgabe an!

    Weitere Themen in dieser Ausgabe:

    • Schlichtungsstelle für Barrierefreiheit
    • Gleichstellungsantrag – richtig vorbereiten und begründen
    • Rechtsprechung: Arbeitgeber muss auch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen hinweisen (LAG Niedersachsen, 16.1.2019 – 2 Sa 567/18)

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    © bund-verlag.de (ck)

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