Hilfsmittelrecht

Selbstbestimmung bei Hilfsmitteln

13. Oktober 2022
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Quelle: © D. Ott / Foto Dollar Club

Dem Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderung hat bei der Hilfsmittelversorgung hohen Stellenwert. Ein Rollstuhlfahrer hat daher die Wahl zwischen einem Rollstuhl mit elektrischem Zuggerät und einem reinen Elektrorollstuhl - so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.

Darum geht es

Der Kläger ist ein 1964 geborener querschnittsgelähmter Mann. Er war bislang mit einem Aktivrollstuhl nebst mechanischem Zuggerät (Handbike) versorgt. Wegen nachlassender Kraft und zunehmender Schulterbeschwerden beantragte er bei seiner Krankenkasse ein elektrisch unterstütztes Zuggerät. Die Kasse lehnte den Antrag ab und bot dem Mann stattdessen einen Elektrorollstuhl an. Ein elektrisch unterstütztes Zuggerät möge zwar wünschenswert, hilfreich und sinnvoll sein. Gleichwohl stelle es eine nicht notwendige Überversorgung dar, weil die Basismobilität auch mit einem rein elektrischen Hilfsmittel gesichert werden könne, das nur etwa die Hälfte koste. Der Mann lehnte einen Elektrorollstuhl jedoch ab. Eine rein passive Fortbewegung sei für ihn keine adäquate Alternative. Selbst der Medizinische Dienst habe in seinem Falle einen Elektrorollstuhl als „Zumutung" bewertet.

Das sagt das Gericht

Anders als die erste Instanz hat das Landessozialgericht (LSG) die Kasse zur Kostenübernahme verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein querschnittsgelähmter Versicherter nicht gegen seinen Willen auf einen rein passiven Elektrorollstuhl zur Erschließung des Nahbereichs verwiesen werden könne, wenn er lediglich eine elektrische Unterstützung benötige. Bei der Prüfung des Anspruchs auf ein solches Hilfsmittel dürfe das Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs nicht zu eng gefasst werden. Dies folge aus einer grundrechtsorientierten Auslegung, den Teilhabezielen des SGB IX und der UN-Behindertenrechtskonvention. Dem Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen sei volle Wirkung zu verschaffen. Die Leistung müsse dem Berechtigten viel Raum zur eigenverantwortlichen Gestaltung der Lebensumstände lassen und die Selbstbestimmung fördern. Im Falle des Klägers widerspräche eine nicht gewünschte Versorgung mit einem Elektrorollstuhl dem Selbstbestimmungsrecht des Behinderten.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LSG Niedersachsen-Bremen (13.09.2022)
Aktenzeichen L 16 KR 421/21
LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 10.10.2022
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