Inflationsprämie

Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie für Beschäftigte

18. November 2022 Inflationsprämie
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Quelle: robin_art_Dollarphotoclub

Seit Ende Oktober 2022 können Unternehmen ihren Beschäftigten eine steuerfreie Prämie zum Inflationsausgleich zahlen. Bis zu 3.000 Euro sind bis Ende 2024 steuer- und abgabenfrei möglich. Zahlt der Arbeitgeber, müssen alle Beschäftigten eine Prämie erhalten. Das fordert der Gleichbehandlungsgrundsatz.

Mit der Inflationsausgleichsprämie sollen Beschäftigte entlastet werden, die mit stark gestiegenen Energie- und Nahrungsmittelpreisen zu kämpfen haben. Die Prämie kann einmalig oder in mehreren Teilbeträgen bis zu 3.000 Euro ausgezahlt werden.

Die Prämie ist freiwillig, d.h. Arbeitgeber müssen die Prämie nicht auszahlen. Entscheidet sich der Arbeitgeber aber die Prämie zu zahlen, müssen alle Beschäftigten eine Prämie erhalten. Das fordert der Grundsatz der Gleichbehandlung. 

Unterschiedliche Verteilung ist möglich

Die Zahlung von unterschiedliche Beträge an die einzelnen Beschäftigten ist bei Vorliegen eines sachlichen Grundes aber möglich. Beispielsweise ist es bei einer derartigen Prämie naheliegend, dass untere Gehaltsgruppen mehr bekommen als höhere Gehaltsgruppen. Geht es um die Verteilung der Prämie, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. 

Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Beispielsweise durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.

Der Bonus gilt zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Lohnzahlungen. Das heißt, Arbeitgeber können die Inflationsprämie nicht als Weihnachtsgeld auszahlen, da sonst Sozialversicherungsausgaben und Steuern umgangen werden würden.  

Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist das »Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz«.

© bund-verlag.de (ls)

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