Arbeitsentgelt

Tankgutscheine und Werbeeinnahmen sind sozialversicherungspflichtig

26. Februar 2021
Tankstelle gas station Werbung
Quelle: Pixabay.com/de | Bild von Joe Bennett

Gewährt der Arbeitgeber Beschäftigten anstelle von Brutto-Arbeitslohn Tankgutscheine über einen bestimmten Betrag hinaus oder Anteile an Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten PKW, sind diese als Teil des Arbeitsentgelts sozialversicherungspflichtig - so das Bundessozialgericht.

Darum geht es

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte zu prüfen, ob Zuwendungen des Arbeitgebers im Austausch für einen vereinbarten Lohnverzicht als Teil des Arbeitslohns sozialversicherungspflichtig sind. In diesem Fall hatte der Arbeitgeber den Mitarbeitern Tankgutscheine bewilligt und mit ihnen Mietverträge über Werbeflächen für Autowerbung auf ihren privaten PKW abgeschlossen. 

Das sagt das Gericht

Das BSG entschied, dass die Gutscheine und die Miete für Werbeflächen auf den PKWs der Belegschaft sozialversicherungsrechtlich Arbeitsentgelt darstellen. 

Das Arbeitsentgelt, so das BSG, umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, In diesem Fall hatte der wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als »neue Gehaltsanteile« angesehen werden. Demzufolge kommt es nicht darauf an, dass die Werbeeinnahmen auf eigenständigen Mietverträgen mit der Belegschaft für deren beruhten.

Die Beitragspflicht der Tankgutscheine entfiel auch nicht ausnahmsweise. Bei ihnen handelte es sich nicht um einen Sachbezug, weil sie auf einen bestimmten Euro-Betrag lauteten und als Geldsurrogat teilweise an die Stelle des wegen Verzichts ausgefallenen Bruttoverdienstes getreten waren. Die steuerrechtliche Bagatellgrenze von 44 Euro im Monat kommt daher nicht zur Anwendung.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BSG (23.02.2021)
Aktenzeichen B 12 R 21/18 R
BSG, Pressemitteilung vom 24.2.2021
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