Arbeitszeugnis

Zeugnis-Formulierungen haben beruflichen Fokus

08. November 2021 Arbeitszeugnis
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Quelle: © FM2 / Foto Dollar Club

Beschäftigte, deren Leistung und Verhalten im Arbeitszeugnis mit »gut« bewertet sind, können nicht verlangen, dass ein gesteigertes Bedauern zum Ausdruck kommt. Auch Wünsche für die private Zukunft gehören nicht ins Zeugnis, so das LAG München.

Das war der Fall

Die Parteien streiten sich nach zunächst positiver Entwicklung des Arbeitsverhältnisses nach dem Ausscheiden der Klägerin um Formulierungen im Arbeitszeugnis. Sie verlangt ein qualifiziertes Endzeugnis mit folgender Schlussformel: »[…] verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch […], was wir sehr bedauern. Wir bedanken uns für die stets gute Zusammenarbeit und wünschen […] beruflich wie privat alles Gute und viel Erfolg.« Die Arbeitgeberin lehnt diese Formulierungen ab.

Das sagt das Gericht

Zu Recht, meint das LAG München, und führt folgende Begründung an:

  • Nach der BAG-Rechtsprechung und der überwiegenden Literaturmeinung hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufnahme einer persönlichen Schlussformel in ein Arbeitszeugnis.
  • Selbst wenn das LAG der herrschenden Meinung nicht folgen würde: Die Bedauernsformel ist bei einer wie vorliegend nur guten Bewertung im Arbeitszeugnis nach § 109 Abs. 1 und 2 GewO nicht üblich.
  • Die Formulierung »sehr bedauern« als gesteigerte Bedauernsformel würde der nur guten Bewertung im Zeugnis widersprechen.
  • Die geforderten Wünsche für die private Zukunft kann die Arbeitnehmerin nicht einfordern: Das Arbeitszeugnis dient dem beruflichen Fortkommen, die Schlussformel erstreckt sich deshalb nur auf die berufliche Zukunft oder allgemein auf die Zukunft des Arbeitnehmers.

Das muss die Interessenvertretung wissen

Fragen rund um die Gestaltung und die Formulierungen im Arbeitszeugnis sind oft mit Unstimmigkeiten verbunden, die nicht selten vor den Arbeitsgerichten landen. Daher empfiehlt es sich immer, genau zu überprüfen, ob die Formulierungen den teils strengen Vorgaben – im besten Fall der ständigen Rechtsprechung – genügen. Lesenswert ist auch das Urteil des LAG Düsseldorf vom 12.01.2021, Az.: 3 Sa 800/20. Hier hat jedoch das Gericht den konkreten Inhalt der Schlussformel nicht zum Inhalt seiner Entscheidung gemacht.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

LAG München (15.07.2021)
Aktenzeichen 3 Sa 188/21
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